Kindkranktage: Rechte, Regelungen & praktische Tipps für berufstätige Eltern
Was tun, wenn das Kind krank ist, man aber eigentlich arbeiten müsste? Die sogenannten Kindkranktage sind die Lösung für viele Eltern. Denn dank diesen werden Arbeitnehmer von ihrer Arbeit freigestellt, um ein krankes Kind zuhause betreuen zu können. Welche Voraussetzungen für die Kindkranktage vorliegen müssen und wann Eltern sogar einen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, schauen wir uns nun genauer an.
Kindkranktage: Was versteht man darunter?
Wenn Kinder krank werden, die Eltern aber arbeiten müssen, stellt das die Familie häufig vor ein Problem. Denn wer soll sich um das kranke Kind kümmern? Besonders in Familien, die weder Großeltern noch andere Verwandte vor Ort haben, stellen sich diese Frage.
Der Gesetzgeber hat darauf eine Antwort: Kindkranktage, auch Kinderkrankheitstage oder Kinderkrankentage genannt. Berufstätige Eltern können sich von ihrer Arbeit freistellen lassen, um ihre kranken Kinder zu betreuen. Damit der Anspruch besteht, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Kind muss jünger als 12 Jahre alt sein oder aufgrund einer Behinderung Betreuung benötigen.
- Es liegt ein ärztliches Attest vor, auf dem bescheinigt wird, dass das Kind zuhause bleiben muss.
- Das Kind muss Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sein.
- Im Haushalt lebt keine andere Person, die das kranke Kind betreuen könnte.
Kinderkrankentage und Lohnfortzahlung
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Eltern zuhause bleiben, um ihr krankes Kind zu betreuen (Kinderkrankheitstage). Mit diesem Anspruch geht aber nicht zwingend einher, dass sie auch Kinderkrankengeld bekommen.
Das Kinderkrankengeld ist ein Ausgleich für den entgangenen Lohn. Um Lohnfortzahlung zu erhalten, weil das Kind krank ist, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Das Elternteil muss gesetzlich krankenversichert sein.
- Es muss einen Anspruch auf Krankengeld haben.
- Aufgrund der Kindkranktage kommt es bei der berufstätigen Person zu einem Verdienstausfall.
Kindkranktage: Coronaregelungen laufen 2024 aus
Bis Ende des Jahres 2023 galten noch Sonderregelungen, die während der Corona-Pandemie erlassen wurden. Weil Kinder öfter krank waren oder wegen Quarantäne nicht zur Schule konnten, mussten die Eltern ihr Kind zuhause betreuen.
Der Anspruch auf Kinderkrankentage wurde daher bis Ende 2023 erhöht:
- Pro Kind, das in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, gab es einen Anspruch auf maximal 30 Kindkranktage pro Elternteil.
- Für Alleinerziehende war der Anspruch doppelt so hoch, also insgesamt 60 Tage.
- Maximal bestand pro Elternteil ein Anspruch auf 65 Kindkranktage, Alleinerziehende konnten maximal 130 Tage beantragen.
Kindkranktage: Diese Regelungen gelten ab 2024
Mit Beginn des Jahres 2024 sind die Corona-Regelungen ausgelaufen. Der Gesetzgeber kommt Eltern in den nächsten zwei Jahren jedoch entgegen.
In den Jahren 2024 und 2025 besteht folgender Anspruch auf Kindkranktage:
- Arbeitnehmer, die ein krankes Kind zuhause betreuen müssen, können pro Kind und Jahr 15 Kinderkrankentage erhalten.
- Alleinerziehende können maximal 30 Tage in Anspruch nehmen.
- Der Anspruch für Eltern steigt auf maximal 35 Arbeitstage pro Jahr an. Alleinerziehende können bis zu 70 Tage pro Jahr beantragen.
Die Regelungen, die vor der Pandemie galten, sehen dagegen so aus:
- Für jedes kranke Kind konnten berufstätige Eltern maximal 10 Kindkranktage pro Jahr beantragen. Maximal konnte jedes Elternteil höchstens 25 Arbeitstage zuhause bleiben.
- Alleinerziehende Arbeitnehmer hatten entsprechend einen Anspruch auf maximal 20 Kinderkrankentage pro Jahr. Bei Alleinerziehenden galt ein Höchstanspruch von 50 Tagen pro Jahr.
Ab 2026 sollen voraussichtlich wieder diese regulären Bestimmungen gelten.
Seit Januar 2024 besteht außerdem ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn ein Elternteil gemeinsam mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen wird. Das Krankenhaus muss in diesem Fall eine Bescheinigung darüber ausstellen, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen notwendig ist. Die Dauer des Krankenhausaufenthalts wird allerdings nicht auf die eigentlichen Kindkranktage angerechnet. Eine gesetzliche Obergrenze gibt es in diesem Fall nämlich nicht.
Lohnfortzahlung für Kindkranktage: Das ist zu tun
Beschäftigte, die Kinderkrankengeld beantragen möchten, müssen sich dazu an ihre Krankenkasse wenden. Bei den meisten Krankenkassen kann man dieses mittlerweile online beantragen. Häufig ruft man dazu eine entsprechende Maske auf und lädt das Attest dort hoch.
Der Arbeitgeber übermittelt die Verdienstbescheinigung an die Krankenkasse, die daraufhin das Kinderkrankengeld berechnet. In manchen Fällen kann es daher ein wenig dauern, bis die Lohnfortzahlung für das kranke Kind auf dem Konto des Versicherten eingeht.
Das Kinderkrankengeld liegt in der Regel bei 90 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts. Unter Umständen gibt es jedoch im Unternehmen eine Betriebsvereinbarung, die das Kinderkrankengeld aufstockt.
Eltern können den sogenannten Kinderkrankenschein, also die Bescheinigung, mit der sie das Kinderkrankengeld beantragen können, telefonisch beantragen. Der Kinderarzt muss das Kind jedoch kennen, um das Attest ausstellen zu können.
FAQs: Häufige Fragen zum Thema Kindkranktage
Die gesetzlichen Regelungen zu den Kindkranktagen sind manchmal etwas verwirrend. Wir haben die häufigsten Fragen gesammelt und geben Antworten:
Mein Chef zahlt mir weiterhin meinen Lohn, während mein Kind krank ist. Was muss ich beachten?
Wenn der Arbeitgeber weiterhin das Entgelt an seine Beschäftigten zahlt, entfällt der Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Gibt es auch im Homeoffice einen Anspruch auf Kinderkrankgeld?
Wenn ein krankes Kind betreut werden muss und der Beschäftigte daher nicht arbeiten kann, besteht auch im Homeoffice der Anspruch auf Kinderkrankengeld und Kinderkrankheitstage.
Muss ich Überstunden abbauen, bevor ich Kindkranktage beantrage?
Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass seine Beschäftigten Überstunden abbauen, um ihr krankes Kind zu betreuen. Sofern die Voraussetzungen für Kinderkrankentage vorliegen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, von seiner Arbeit freigestellt zu werden.
Bekommen Minijobber Kinderkrankengeld?
Um einen Anspruch auf Kinderkrankengeld zu haben, müssen Beschäftigte nicht nur gesetzlich versichert sein, sondern auch einen Anspruch auf Krankengeld haben. Personen, die auf Minijob-Basis arbeiten, haben in der Regel keinen Anspruch auf Krankengeld und können somit auch kein Kinderkrankengeld beantragen. Kindkranktage können sie aber unabhängig davon beantragen.
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