Geringverdiener können Zuschüsse bekommen

Geringverdiener: Das solltest Du wissen

Geringverdiener gehören zu den Arbeitnehmern, die wenig Geld verdienen – das sagt bereits der Name. Trotzdem gibt es einen Unterschied zu anderen Beschäftigten mit niedrigem Einkommen. Und der liegt in der Sozialversicherungspflicht. Was das konkret zum Beispiel für die Mindestrente bedeutet, ob Geringverdiener Steuern zahlen müssen und welche Zuschüsse sie beantragen können, kannst Du hier erfahren.

Geringverdiener: Was versteht man darunter?

Die Alltagssprache scheint eine schnelle Definition für Geringverdiener bereit zu halten: Damit sind jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemeint, die wenig Geld verdienen – eben einen geringen Verdienst haben.

So einleuchtend das klingt, richtig ist es deshalb noch nicht – jedenfalls nicht komplett. Denn im Sinne des Sozialversicherungsgesetzes müssen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein , damit man von einem Geringverdiener sprechen kann.

So gehören Auszubildende und Praktikanten, die weniger als 325 Euro pro Monat verdienen, im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu den Geringverdienern. Ebenso wie Personen, die ein freiwilliges soziales, ökologisches oder kulturelles Jahr oder Bundesfreiwilligendienst absolvieren.

Als Geringverdiener nach dem Sozialversicherungsgesetz müssen Sie keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Das ist ein großer Vorteil, denn diese übernimmt der Arbeitgeber komplett. Geringverdiener sind damit in der Sozialversicherung (also Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) versichert, müssen dafür aber nicht selbst aufkommen.

Das gilt übrigens nicht nur für die regulären Beiträge zur Sozialversicherung. Auch Zusatzbeiträge, die die Krankenkassen erheben, müssen komplett vom Arbeitgeber getragen werden.

Ebenso verhält es sich mit dem Zuschlag für kinderlose Arbeitnehmer über 23 Jahre zur Pflegeversicherung. Aktuell müssen diese Beschäftigten 0,25 Prozent mehr zahlen als Arbeitnehmer mit Kindern. Geringverdiener jedoch nicht. Auch dieser Anteil wird komplett vom Arbeitgeber getragen.

Gerade im Hinblick auf das Alter ist das ein großer Vorteil gegenüber anderen Arbeitnehmern, die wenig Geld verdienen. Denn im Gegensatz zu Minijobbern zahlen Geringverdiener (oder besser gesagt ihr Arbeitgeber) in die Rente ein. Damit erwerben Geringverdiener trotz eines geringen Verdienst Ansprüche aus der Rentenkasse und können später wenigstens die Mindestrente bekommen.

Geringverdiener und Mindestrente

Übrigens gibt es gerade bei der Mindestrente für Geringverdiener erfreuliche Neuerungen. Ab dem 1. Januar 2021 soll die Grundrente für alle Menschen gelten, die 35 Jahre an Versicherungszeiten in der Rentenversicherung nachweisen können.

Damit profitieren Geringverdiener wie keine andere Gruppe Beschäftigter mit niedrigem Einkommen von der Mindestrente. Denn dieser Sonderstatus gilt tatsächlich nur für sie. Andere Arbeitnehmer, die ein geringes Einkommen haben und im sogenannten Niedriglohnsektor beschäftigt sind, können nicht unbedingt von dieser Neuerung profitieren.

Müssen Geringverdiener Steuern zahlen?

Für Geringverdiener gilt, dass der Bruttolohn, der im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, dem Nettolohn entspricht. Sie müssen also keine Steuern oder andere Abgaben auf ihren geringen Verdienst zahlen.

Bei Geringverdienern macht sich nämlich der sogenannte Grundfreibetrag deutlich bemerkbar. Dieser Betrag wird angesetzt, um das Existenzminimum zu sichern. Das erreicht man, weil auf diesen Betrag keine Steuern gezahlt werden müssen.

Personen, die in Deutschland arbeiten und Einkommenssteuer zahlen, können von diesem Freibetrag profitieren. Aktuell liegt er bei 9.408 Euro für Ledige und bei 18.816 Euro für verheiratete Arbeitnehmer.

Da Geringverdiener unter diesem Freibetrag liegen, müssen sie keine Steuern auf ihr Einkommen zahlen. Jedenfalls dann nicht, wenn sie nicht noch weiteres Einkommen haben.

Müssen Geringverdiener Urlaubsgeld versteuern?

Auch Geringverdiener können von ihrem Arbeitgeber eine sogenannte Einmalzahlung, also Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld oder sonstige zusätzliche Geldbeträge erhalten. Allerdings gibt es dabei etwas zu beachten.

Das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld überschreitet zusammen mit der Ausbildungsvergütung nämlich die Geringverdienergrenze für den jeweiligen Monat. Mit der Konsequenz, dass der Geringverdiener nun sehr wohl Beiträge zur Sozialversicherung zahlen muss.

Glücklicherweise aber nicht in voller Höhe. Denn bis zu Geringverdienergrenze zahlt nach wie vor der Arbeitgeber die Sozialabgaben. Lediglich für den Betrag, der die Grenze überschreitet, teilen sich Azubi und Arbeitgeber die Abgaben.

Verdeutlichen lässt sich das an folgendem Beispiel:

Ein Auszubildender bekommt von seinem Arbeitgeber ein Entgelt von 325 Euro und zählt damit zu den Geringverdienern. Am Ende des Jahres bekommen alle Arbeitnehmer im Betrieb Weihnachtsgeld. So auch der Azubi: 100 Euro zusätzlich bekommt er von seinem Chef – womit er über der Geringverdienergrenze liegt.

Diese 100 zusätzlichen Euro müssen nun paritätisch (also zu gleichen Teilen von Geringverdiener und Arbeitgeber) versteuert werden. Folgende Abgaben müssen dabei entrichtet werden:

  • Rentenversicherung: 18,6 Prozent
  • Krankenversicherung: 14,6 Prozent + 1,1 Prozent Zusatzbeitrag
  • Pflegeversicherung: 3,05 Prozent (plus 0,25 Prozent Zusatzbeitrag bei kinderlosen Beschäftigten über 23)
  • Arbeitslosenversicherung: 2,40 Prozent

Konkret sieht das folgendermaßen aus:

 Geringverdiener (unter 23)
Rentenversicherung9,30
Krankenversicherung7,85
Pflegeversicherung 1,53
Arbeitslosenversicherung 1,2
Gesamt19,88

Der Geringverdiener wohnt dabei nicht in Sachsen, denn in diesem Bundesland gelten noch einmal bestimmte Regelungen in Bezug auf die Pflegeversicherung.

Geringverdiener und geringfügig Beschäftigte: Der Unterschied

Nicht alle Beschäftigten, die wenig Lohn erhalten, gehören automatisch zu den Geringverdienern. Vielmehr spielt die Verdienstgrenze (Geringverdienergrenze) dabei eine Rolle: Wer weniger als oder genau 325 Euro pro Monat verdient, gehört in diese Gruppe von Beschäftigten.

Achtung: Die Geringverdienergrenze darf nicht mit der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze verwechselt werden. Die gibt an, ob es sich bei einem Job um einen Minijob handelt und liegt daher bei 450 Euro pro Monat.

Die Unterschiede im Überblick

 Geringverdienergeringfügig Beschäftigte (bis 450 Euro)
Sozialversicherungsozialversicherungspflichtignicht sozialversicherungspflichtig
Steuernindividuell versteuert nach Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM)entweder pauschal oder individuell nach Lohnsteuerklasse
Zeitraumnur für den Zeitraum einer Berufsausbildung oder Praktikumsunbegrenzt
VerdienstgrenzeGeringverdienergrenzeGeringfügigkeitsgrenze

Nebenjob als Geringverdiener: Geht das?

Gerade als Geringverdiener ist das Geld knapp. Da kommen einige auf die Idee, neben Ausbildung oder Praktikum noch einen Nebenjob anzunehmen, um die Kasse etwas aufzubessern.

Grundsätzlich spricht nichts gegen einen Nebenjob als Geringverdiener, denn auch in der Ausbildung ist ein Nebenverdienst erlaubt – sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden.

Dazu zählen:

  • Informationspflicht: Der Ausbildungsbetrieb muss darüber informiert werden, dass Geringverdiener einen Nebenjob ausüben möchten. In der Regel haben die meisten Arbeitgeber nichts dagegen einzuwenden, dass sich Auszubildende und Praktikanten ein wenig Geld hinzuverdienen möchten.
  • Ausbildungsvertrag: Im Ausbildungsvertrag ist die Möglichkeit eines Nebenverdienstes nicht explizit ausgeschlossen.
  • Leistungsfähigkeit: Der Nebenjob darf nicht so anstrengend sein, dass der Azubi sich nicht mehr voll und ganz seiner Ausbildung widmen kann.
  • Arbeitszeit: Dieser Punkt hängt mit dem vorhergehenden zusammen. Minderjährige Azubis dürfen nur an 5 Wochentagen und wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden arbeiten. Azubis über 18 dürfen an maximal 6 Tagen pro Woche insgesamt 48 Stunden arbeiten.
  • Urlaub: Zeiten des Erholungsurlaubs müssen eingehalten werden. Das bedeutet, dass Geringverdiener während ihres Urlaubs nicht in ihrem Nebenjob arbeiten dürfen.
  • Wettbewerbsverbot: Der Nebenjob darf nicht bei der direkten Konkurrenz des Arbeitgebers angesiedelt sein. Volljährige Geringverdiener müssen sich an diese Vorschrift halten.

Tipps für Geringverdiener: So besserst Du dein Gehalt auf

Unter Umständen kommen für Dich noch weitere Optionen in Betracht, wie Du dein Gehalt aufbessern kannst. Folgende Vorschläge solltest Du überprüfen:

  1. Kindergeld: Zwar steht Dir als Geringverdiener nicht direkt Kindergeld zu, Du hast aber einen Anspruch auf Unterhalt gegenüber Deinen Eltern. Und die bekommen Kindergeld für Dich, solange Du noch jünger als 25 Jahre bist.
  2. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB): Unter bestimmten Voraussetzungen kannst Du einen Zuschuss zur Ausbildung von der Agentur für Arbeit bekommen. So lässt sich der geringe Verdienst wenigstens zum kleinen Teil ein wenig aufstocken.
  3. Wohngeldzuschuss: Geringverdiener, die nicht mehr bei den Eltern wohnen, können außerdem Wohngeld beantragen. Wohngeld gibt es aber nur für die Miete. Heizkosten und vor allem Einrichtungsgegenstände müssen auch Geringverdiener selbst zahlen.

Bildnachweis: Syda Productions / Shutterstock.com


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