Arbeitsunfähigkeit: So melden sich Arbeitnehmer krank
Angestellte Arbeitnehmer haben einen großen Vorteil gegenüber Selbstständigen und Freelancern: Sind Sie krank, müssen sie nicht arbeiten gehen. Jedoch muss dazu eine echte Arbeitsunfähigkeit vorliegen – und zusätzlich dazu im Idealfall eine Bescheinigung des behandelnden Arztes. Andernfalls droht Ärger mit dem Chef.
Arbeitsunfähigkeit: Was versteht man darunter?
Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Hauptpflicht aus dem Arbeitsvertrag nicht erbringen können – nämlich ihre Arbeitsleistung.
Denn wer krank ist, kann eben nicht zur Arbeit gehen. In diesem Ausnahmefall ist es erlaubt, wenn du deinem Chef deine Arbeitsleistung vorenthältst – du kannst ja schließlich nichts dafür, dass du krankt bist.
Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Arbeitsrechts bedeutet aber noch etwas anderes: Wenn du krank bist und deshalb nicht arbeiten kannst, hast du einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Jedenfalls dann, wenn du fest angestellt bist und nicht als Freelancer arbeitest.
Übrigens: Die Entscheidung darüber, ab wann du arbeitsunfähig bist, hängt vom Arzt und deiner Erkrankung ab. So kommt es auch auf deinen Beruf an, ob bei dir eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht. Als arbeitsunfähig giltst du also, wenn du deiner normalen Arbeit nicht mehr nachgehen kannst, weil du krank (oder verletzt) bist. Denkbar ist zum Beispiel, dass du auch mit einem verstauchten Fußgelenk weiterhin deinem Bürojob nachgehen kannst, während du mit einem verstauchten Fuß nicht im Lager arbeiten kannst.
Arbeitsunfähigkeit und Lohn: Wer zahlt bei Arbeitsunfähigkeit?
Die Lohnfortzahlung übernimmt in den ersten sechs Wochen dein Arbeitgeber. Du bekommst also weiterhin deinen normalen Lohn oder Gehalt. Eben so, als würdest du weiter zu Arbeit gehen.
Nach den sechs Wochen endet die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber und die Krankenkasse springt ein. Das Krankengeld, das du von der Krankenkasse bekommt, ist jedoch niedriger als die Lohnfortzahlung durch deinen Chef. Aber immerhin zahlt die Krankenkasse noch ungefähr 90 Prozent. Aber auch das Krankengeld endet nach maximal 78 Wochen.
In einigen Betrieben gibt es Vereinbarungen mit dem Betriebsrat oder Tarifverträge, die dafür sorgen, dass du auch trotz Krankengeld weiterhin dein volles Gehalt bekommst. Das hängt aber davon ab, was bei deinem Arbeitgeber geregelt ist. Am besten du fragst in einem solchen Fall direkt in der Personalabteilung nach.
Weitere finanzielle Unterstützung bei Arbeitsunfähigkeit
Neben der Lohnfortzahlung und dem Krankengeld gibt es noch weitere finanzielle Hilfen für Arbeitnehmer, die längere Zeit krankheitsbedingt nicht arbeiten können. Denn Krankengeld bekommen zum Beispiel nur gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte. Arbeitnehmer oder Selbstständige, die in einer privaten Krankenversicherung versichert sind, kommen nicht in den Genuss dieser Zahlung.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Berufsgruppe jedoch Krankentagegeld bekommen, das aber erst nach einer bestimmten Wartezeit gezahlt wird.
Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit haben Beschäftigte Anspruch auf das sogenannte Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Verletztengeld deckt aber meist nur 80 Prozent des vorherigen Nettogehalts ab und wird ebenfalls höchstens 78 Wochen lang gezahlt.
Wer nach einer Erkrankung oder einem Arbeitsunfall in eine Rehaklinik muss oder bestimmte Rehabilitationsmaßnahmen absolviert, bekommt ebenfalls finanzielle Unterstützung. In bestimmten Fällen zahlt die Bundesagentur für Arbeit oder die gesetzliche Unfallversicherung Übergangsgeld für Beschäftigte. Meist entspricht dieses Übergangsgeld zwischen 60 und 75 Prozent des ursprünglichen Nettogehalts.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinung: Ab wann brauche ich eine AU?
Wenn du arbeitsunfähig erkrankt bist, musst du das meist durch einen Arzt bestätigen lassen. Der stellt dir dazu eine sogenannte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) aus.
Die meisten Arbeitgeber sind damit einverstanden, dass Arbeitnehmer drei Tage krankheitsbedingt fehlen können, ohne eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Aber auch das hängt davon ab, was in deinem Arbeitsvertrag oder anderen Vereinbarungen steht.
Es ist nämlich auch denkbar, dass dein Chef schon vor Ablauf der drei Tage eine AU sehen möchte. Gibt es in einem Schriftstück, zum Beispiel einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung eine entsprechende Regelung, darf er das tun.
Das bedeutet eben auch, dass dein Chef prinzipiell das Recht hat, schon am ersten Krankheitstag eine AU von dir zu verlangen. Dann hast du keine andere Möglichkeit, außer direkt zu einem Arzt zu gehen, wenn du wegen Krankheit nicht zur Arbeit gehen kannst.
Melde- und Nachweispflicht: Was tun bei Arbeitsunfähigkeit?
Um Probleme mit deinem Chef zu vermeiden, solltest du dich korrekt verhalten, wenn du krank bist. Dazu gehört eben auch, dass du dich so schnell wie möglich bei deinem Arbeitgeber meldest, wenn du krank bist.
Das ist übrigens keine Willkür deines Chefs, sondern du bist sogar gesetzlich dazu verpflichtet: In Paragraf § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntFG) steht, dass du dich sofort melden musst, wenn du krank bist und/oder zum Arzt gehst.
Was „sofort“ bedeutet wird zwar nicht näher definiert. Klar ist aber, dass du dir nicht tagelang Zeit lassen kannst, bis du deinen Chef informierst. Wenn du morgens merkst, dass du wegen einer Erkältung nicht zur Arbeit kannst, rufst du an und teilst das mit.
Musst du sogar zum Arzt, kannst du dich umgehend nach dem Termin melden. So oder so solltest du deinem Chef noch am ersten Fehltag mitteilen, dass du nicht kommst. Idealerweise sagst du ihm in diesem Zug auch noch, wie lange du voraussichtlich fehlen wirst.
Wann endet die Arbeitsunfähigkeit?
Jedoch: Die Krankschreibung deines Arztes ist nur eine Vermutung. Gut möglich, dass du nach der ersten Krankschreibung noch eine zweite AU benötigst, weil du immer noch krank bist. Umgekehrt gilt aber auch, dass du auch schon früher wieder arbeiten darfst, wenn du wieder gesund bist. Eine „Gesundschreibung“, wovon hin und wieder die Rede ist, brauchen Arbeitnehmer aus rechtlicher Sicht nicht.
Der Arzt muss also nicht bestätigen, dass du wieder in der Lage bist zu arbeiten. Es reicht aus, dass du dich wieder fit genug fühlst. Eine Ausnahme gilt natürlich aktuell in Bezug auf das Coronavirus: Wenn du nachweislich positiv getestet bist, darfst du natürlich nicht selbst entscheiden, wieder zu arbeiten. Medizinisches Fachpersonal muss in diesem Fall die Entscheidung treffen, wann du wieder arbeiten darfst.
Arbeitsunfähig: Was ist erlaubt?
Arbeitnehmer fragen sich häufig, was erlaubt ist, wenn sie arbeitsunfähig erkrankt sind und eine AU vom Arzt haben. Muss man in diesem Fall ausschließlich im Bett liegen oder darf man sich auch an der frischen Luft bewegen?
Auch hier kommt es darauf an, welche Art von Krankheit in deinem individuellen Fall vorliegt. Wenn dein Arzt es für besser hält, dass du Bettruhe einhältst, musst du auch im Bett bleiben und dich schonen.
Hält er dagegen Spaziergänge oder gar leichte sportliche Betätigung für förderlich, darfst du das auch tun. Auf deine Krankschreibung und deine Arbeitsunfähigkeit hat das keine Auswirkungen. Im Gegenteil, es wurde ja gerade von deinem Arzt verordnet.
Nebenjob und Krankheit
Unter bestimmten Voraussetzungen darfst du sogar deinen Nebenjob weiter ausüben. Nehmen wir dazu das vorher genannte Beispiel: Du arbeitest als Kommissionierer in einem Lager und verstauchst dir den Fuß. Deine Arbeit wirst du jetzt nicht mehr ausüben können. Denn wie sollst du mit einem verstauchten Fuß acht Stunden lang stehen und laufen? Undenkbar.
Hast du neben deinem Hauptjob noch einen kleinen Nebenjob im Call Center, könntest du diesen noch weiter ausüben – jedenfalls theoretisch. Denn telefonieren kannst du auch im Sitzen. Und dabei wirst du deinen Fuß nicht belasten.
Auf der anderen Seite wird dein Arbeitgeber vermutlich wenig angetan sein, wenn du krankgeschrieben bist und für ihn nicht arbeitest, aber weiterhin deinen Nebenjob ausübst. Daher solltest du – wenn möglich – vorab das Gespräch mit deinem Vorgesetzten oder Chef suchen und die Situation erklären. Es ist in der Regel besser, Probleme offen anzusprechen, statt es auf eine Eskalation ankommen zu lassen.
Arbeitsunfähigkeit und Urlaub
Das gilt auch für den Fall, dass du Urlaub machen möchtest, während du einen Krankenschein hast. Denkbar ist nämlich tatsächlich, dass ein Urlaub dazu beiträgt, dass du schneller gesund wirst. Wenn du bei einem hartnäckigen Lungenleiden zum Beispiel einen Kurzurlaub an der Nord- oder Ostsee planst.
Einen Urlaub während der Arbeitsunfähigkeit solltest du aber nicht nur mit deinem Chef besprechen, sondern dich auch bei deiner Krankenkasse erkundigen. Gerade wenn du Krankengeld bekommst, darfst du nämlich nur mit Zustimmung deiner Krankenkasse Urlaub machen. Tust du das nicht, könnte dir das Krankengeld gekürzt werden.
Checkliste zur Arbeitsunfähigkeit
Zum Abschluss gibt es noch eine kurze Checkliste, in der die Informationen für dich noch einmal zusammengefasst sind. So hast du die wichtigen Verhaltensregeln vor Auge, solltest du selbst arbeitsunfähig werden:
- Informiere deinen Chef so schnell wie möglich. Idealerweise noch bevor du normalerweise bei der Arbeit erscheinen würdest.
- Teil ihm außerdem mit, wie lange du voraussichtlich nicht arbeiten kommen kannst.
- Spätestens am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit musst du zum Arzt und dir eine entsprechende Bescheinigung ausstellen lassen.
- Das Original der AU schickst du an deine Krankenkasse, der erste Durchschlag geht an deinen Arbeitgeber. Achte dabei darauf, dass du deinem Chef den richtigen Durchschlag schickst. Es muss derjenige sein, der keine Diagnose enthält. Den Durchschlag mit Diagnose behältst du und heftest ihn mit deinen Arbeitsunterlagen ab.
- Unser Tipp: Du musst deinem Chef nicht sagen, woran du erkrankt bist – jedenfalls in der Mehrzahl der Fälle. Solltest du natürlich an Corona erkrankt sein oder eine andere Krankheit haben, die deine Kollegen oder die betrieblichen Abläufe beeinflusst, musst du deinen Chef darüber informieren. Schließlich hat er eine Fürsorgepflicht den anderen Arbeitnehmern gegenüber.
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