Eine Abmahnung in der Ausbildung ist unangenehm

Abmahnung in der Ausbildung: Gründe, Folgen, Tipps für Azubis

Abmahnungen für Arbeitnehmer kennt man sicherlich. Aber auch eine Abmahnung in der Ausbildung ist möglich. Azubis, die von ihrem Ausbilder eine Abmahnung erhalten, sind häufig schockiert und nicht selten ratlos. Denn was bedeutet die Abmahnung für die weitere Ausbildung? Droht jetzt eine Kündigung? Ist das Ausbildungsverhältnis damit vielleicht sogar schon beendet und wie sollen sie sich nun verhalten? Hier gibt es die Antworten auf diese und weitere Fragen.

Abmahnung in der Ausbildung: die Gründe

Genau wie bei Arbeitnehmern muss es auch bei Azubis triftige Gründe für eine Abmahnung geben. Der Ausbilder kann nicht einfach aus einer Laune heraus eine Abmahnung aussprechen. Grundsätzlich kann Verhalten abgemahnt werden, mit dem der Azubi gegen die Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag verstößt.

Gründe für eine Abmahnung in der Ausbildung sind daher zum Beispiel:

  • Störungen des Betriebsfriedens
  • Weigerung, sich in den Betrieb zu integrieren
  • unentschuldigtes Fehlen, sowohl in der Berufsschule als auch im Ausbildungsbetrieb
  • unentschuldigtes und/oder wiederholtes Zuspätkommen
  • unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes, ohne vorherige Absprache und Genehmigung des Ausbildungsbetriebs
  • nicht vorschriftsmäßige (unpassende) Berufskleidung
  • unangemessenes Verhalten gegenüber Ausbilder und/oder anderen Kollegen und/oder Azubis
  • Berichtsheft wird nicht geführt
  • unerlaubte Nebentätigkeit

Macht sich der Azubis eines oder gleich mehrerer dieser Vergehen schuldig, ist eine Abmahnung in der Ausbildung gerechtfertigt.

Die Folgen einer Abmahnung in der Ausbildung

Im schlimmsten Fall kann eine Abmahnung in der Ausbildung zu einer Kündigung des Ausbildungsverhältnisses führen. Ohne eine vorherige Abmahnung kann der Ausbildungsvertrag jedoch nur unter ganz besonderen Voraussetzungen gekündigt werden. Das hat folgenden Hintergrund: Durch die Abmahnung wird der Azubi auf sein Fehlverhalten hingewiesen. Vielleicht ist ihm gar nicht bewusst, dass er ein Berichtsheft führen muss oder dass es wichtig ist, dass er jeden Morgen pünktlich zur Berufsschule erscheint. In der Abmahnung in der Ausbildung spricht der Ausbilder daher dieses Fehlverhalten an und zeigt dem Azubi damit, wie er sich richtig verhält.

Der Azubi bekommt so die Gelegenheit, sein Fehlverhalten zu ändern und sich in Zukunft korrekt zu verhalten. Zunächst einmal ist eine Abmahnung in der Ausbildung also gar nicht so schlimm, auch wenn sie natürlich nicht gerade positiv ist. Azubis, die sich die Abmahnung in der Ausbildung zu Herzen nehmen, müssen in der Regel jedoch keine weiteren Konsequenzen befürchten. Es bleibt in diesem Fall bei einem einmaligen Warnschuss.

Noch dazu „verfällt“ die Abmahnung nach einer gewissen Zeit. Wer zu Beginn seines Ausbildungsverhältnisses wiederholt zu spät kommt, sich nach der Abmahnung aber bessert, kann damit rechnen, dass die Abmahnung in der Ausbildung gegenstandslos wird. Der Auszubildende hat mit seiner Verhaltensänderung dann nämlich bewiesen, dass ihm daran gelegen ist, sich korrekt zu verhalten. Wann die Abmahnung in der Ausbildung gegenstandslos wird, ist nirgends verbindlich festgehalten. Experten gehen jedoch davon aus, dass dies spätestens nach einem Jahr eintritt.

Keine Verhaltensänderung: Kündigung droht

Lässt sich der Auszubildende jedoch nicht von der Abmahnung in der Ausbildung beeindrucken, kann das sogar zu einer Kündigung des Ausbildungsvertrages führen. Damit das passiert, muss er mehrere sogenannte einschlägige Abmahnungen erhalten. Damit ist gemeint, dass mehrmals das gleiche Verhalten abgemahnt wird, ohne dass der Azubi sich davon hat beeindrucken lassen.

Ein Beispiel:

  • Der Auszubildende erscheint wiederholt zu spät in der Berufsschule. Als der Ausbilder davon erfährt, spricht er eine Abmahnung aus.
  • Auch nach der Abmahnung erscheint der Azubi weiterhin verspätet in der Berufsschule. Daraufhin spricht der Ausbildungsbetrieb die zweite Abmahnung aus.
  • Nach kurzer Zeit erscheint der Azubi auch nicht mehr pünktlich im Ausbildungsbetrieb. Daraufhin kann der Ausbilder kündigen. Der Azubi hat mehrere Male das gleiche Fehlverhalten gezeigt, ohne sich zu ändern. In diesem Fall ist in der Regel eine verhaltensbedingte Kündigung des Ausbildungsvertrages, die auch als Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens bezeichnet wird, gültig.

Nicht haltbar ist eine verhaltensbedingte Kündigung dagegen, wenn der Azubi sich zwar mehrmals vertragswidrig verhält, die Gründe für die Abmahnung aber unterschiedlich sind.

Ein Beispiel:

  • Der Azubi erscheint mehrmals zu spät in der Berufsschule und erhält daraufhin die erste Abmahnung in der Ausbildung.
  • Er kann im Ausbildungsbetrieb kein Berichtsheft vorlegen und wird deshalb abgemahnt. Das ist die zweite Abmahnung in der Ausbildung.
  • Nach einigen Wochen vergisst der Auszubildende, seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig beim Ausbilder einzureichen.
  • Der Ausbilder möchte nun kündigen, da der Azubi bereits zwei Abmahnung in der Ausbildung erhalten hat, sich aber weiterhin vertragswidrig verhält. Eine Kündigung ist in diesem Falle in aller Regel noch nicht möglich, denn der Azubi wurde nicht wegen des gleichen Vergehens abgemahnt. Er hat sich zwar falsch verhalten, jedoch waren die Gründe dafür jeweils andere.

Da es sich also nicht um gleichartiges vertragswidriges Verhalten handelt, sind die Abmahnungen auch nicht einschlägig. Mit der Folge, dass dem Azubi allein wegen der vorliegenden Abmahnungen nicht gekündigt werden kann.

Gründe für fristlose Kündigung des Ausbildungsvertrages

Es gibt jedoch auch Kündigungen, die ganz ohne vorherige Abmahnung in der Ausbildung gerechtfertigt sein können. Schwere Vertrauensverstöße, wie zum Beispiel Diebstahl oder die Unterschlagung einer größeren Menge Geld, können Gründe für eine fristlose Kündigung sein.

Andere Gründe für eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung sind zum Beispiel:

  • Arbeitszeitbetrug durch Manipulation des Zeiterfassungssystems
  • Gewalttätigkeiten gegenüber anderen Beschäftigten im Betrieb
  • wissentliche und beabsichtigte Weitergabe von Betriebsgeheimnissen

Der Inhalt: Das gehört in die Abmahnung während der Ausbildung hinein

Damit eine Abmahnung in der Ausbildung rechtmäßig ist, muss sie bestimmte Formalitäten erfüllen. Azubis sollten außerdem wissen, dass der Ausbilder die Abmahnung auch mündlich aussprechen kann. Auch in dieser Form ist die Abmahnung in der Ausbildung gültig. Jedoch wird er vermutlich auf die schriftliche Variante zurückgreifen, um einen Nachweis über die Abmahnung zu haben.

Eine schriftliche Abmahnung, die der Azubi während seiner Ausbildung erhält, muss folgende drei Bestandteile enthalten, um wirksam zu sein:

  1. Beschreibung des vertragswidrigen Verhaltens: Der Azubi muss der Abmahnung genau entnehmen können, an welcher Stelle er sich falsch verhalten hat. Der Ausbilder muss dazu den Vorfall, den er abmahnt, so genau wie möglich beschreiben. Angaben wie Ort, Zeit und natürlich das Datum des Vertragsverstoß gehören unbedingt in die Abmahnung während der Ausbildung hinein.
  2. Aufforderung, das Verhalten zu ändern: Der Azubi muss in der Abmahnung außerdem deutlich darauf hingewiesen werden, dass er sein Verhalten in Zukunft ändern muss.
  3. Androhung von Konsequenzen: Sollte der Auszubildende weiterhin gegen die Pflichten verstoßen, die sich aus dem Ausbildungsvertrag ergeben, kann das eine Kündigung zur Folge haben. Auch dieser Sachverhalt muss dem Azubi unmissverständlich klar gemacht werden. Es reicht nicht aus, einfach nur von „arbeitsrechtlichen Konsequenzen“ zu sprechen. Der Ausbilder muss deutlich beschreiben, dass dem Auszubildenden eine Kündigung droht.

Nur wenn diese drei Punkte eingehalten werden, ist die Abmahnung in der Ausbildung wirksam und nur dann können mehrere einschlägige Abmahnungen tatsächlich zu einer Kündigung der Ausbildung führen. Wenn du dir nicht sicher bist, ob dein Ausbilder alle Voraussetzungen einer rechtmäßigen Abmahnung eingehalten hat, kannst du eine Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen. Dieser kann dir dabei helfen, deine Fragen zu klären und vielleicht sogar gegen die Abmahnung vorzugehen.

Gegen Abmahnung in der Ausbildung wehren: Das können Azubis tun

Wie Azubis auf die Abmahnung in der Ausbildung reagieren sollten, hängt davon ab, ob die Abmahnung begründet ist oder nicht. Bei einer unberechtigten Abmahnung empfiehlt es sich in der Regel, zunächst mit dem Ausbilder zu sprechen. Vielleicht hat die Berufsschule einen Fehler gemacht und die Beschwerde über das ständige Zuspätkommen an den falschen Betrieb weitergeleitet. In Wahrheit bist nämlich gar nicht du, sondern dein Banknachbar wiederholt zu spät zum Unterricht erschienen. Dein Ausbilder weiß das aber nicht, da er sich auf die Angaben der Berufsschule verlassen muss. Ein Gespräch mit dem Ausbilder kann daher häufig schon helfen, das Missverständnis zu klären und die Abmahnung aus der Welt zu schaffen.

Sollte sich dein Ausbilder darauf nicht einlassen, kannst du eine schriftliche Gegendarstellung schreiben und darum bitten, dass diese in deine Personalakte aufgenommen wird.

Wenn sich dein Arbeitgeber auch dagegen wehrt, bleibt dir als letztes Mittel nur noch eine Klage vor dem Arbeitsgericht. Ob sich dieses Vorgehen allerdings lohnt, sei dahingestellt. Dadurch kannst du vielleicht erreichen, dass die Abmahnung in der Ausbildung zurückgenommen wird, das Arbeitsverhältnis dürfte danach jedoch äußerst belastet sein. Unterm Strich hast du von einer Klage vermutlich wenig – noch dazu kostet sie Geld.

Bei einer berechtigen Abmahnung in der Ausbildung solltest du vor allem so schnell wie möglich dein Fehlverhalten abstellen. Das ist der erste und wichtigste Schritt, wenn du deine Ausbildung in diesem Betrieb bis zum Abschluss fortführen möchtest. Auch bei einer berechtigten Abmahnung hast du die Möglichkeit, eine Gegendarstellung zu verfassen. Das bietet sich besonders dann an, wenn du dich zwar vertragswidrig verhalten hast, es dafür aber einen guten Grund gibt. Bist du unentschuldigt zu spät auf der Arbeit erschienen, weil du einen Verkehrsunfall beobachtet hast und helfen wolltest, könnte das ein Grund für eine Gegendarstellung sein. Dein Chef hat zwar recht damit, dass er dein vertragswidriges Verhalten abmahnt, auf der anderen Seite hast du aber eine Begründung dafür. Das sollte ruhig in deiner Personalakte vermerkt werden.

Bildnachweis: Dusan Petkovic / Shutterstock.com


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