Arbeitszeitbetrug: Das sollten Arbeitnehmer beachten
Kurz mal eine Zigarette rauchen, dafür aber nicht ausstempeln. Oder morgens ein paar Minuten später am Arbeitsplatz erscheinen, das aber nicht zugeben. Dieses Verhalten von Arbeitnehmern kommt wohl immer wieder vor. Deshalb ist es aber noch lange nicht in Ordnung. Denn schon bei diesen Fällen handelt es sich um Arbeitszeitbetrug. Und das kann ernste Folgen haben – bis hin zur Kündigung. Alles zum Thema Arbeitszeitbetrug, erfährst du hier.
Arbeitszeitbetrug: Was ist das überhaupt?
Wenn ein Arbeitnehmer weniger arbeitet, als er sollte und/oder vorgibt, ist dies Arbeitszeitbetrug. Ein klassisches Beispiel ist der Betrug mit der Stempelkarte. Dabei bittet ein Mitarbeiter einen anderen, für ihn ein- oder auszustempeln. Besagter Mitarbeiter ist also gar nicht auf der Arbeit, während trotzdem seine Arbeitszeit gezählt wird.
Wenn Mitarbeiter ihre Arbeitszeit selbst aufschreiben dürfen, zählt schon jede zu viel aufgeschriebene Minute als Arbeitszeitbetrug. Und damit auch jede Raucherpause, die nicht korrekt erfasst wurde.
Kurzum: Arbeitnehmer, die weniger arbeiten, als im Arbeitsvertrag vereinbart, begehen Arbeitszeitbetrug. Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass es bei Vertrauensarbeitszeit theoretisch nicht zu einem Arbeitszeitbetrug kommen kann. Dieses Modell beruht auf dem Vertrauen, dass der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeitszeit auch wirklich ableistet. Sollte er in einer Woche einmal weniger gearbeitet haben, vertraut der Chef darauf, dass der Mitarbeiter es in der nächsten Woche nachholt.
Betrug und Verstoß: die Unterschiede
Wichtig für Arbeitnehmer: Nicht jedes Zuspätkommen wird sofort als Arbeitszeitbetrug gewertet. Das würde auch der Lebenswirklichkeit vieler Arbeitnehmer widersprechen. Schließlich kann es immer mal vorkommen, dass man morgens den Wecker nicht hört oder die Bahn Verspätung hat. Daher unterscheidet man zwischen zwei verschiedenen Arten der fehlenden Arbeitszeit:
- Arbeitszeitverstoß: Diesen Fall meint man, wenn Arbeitnehmer gegen die Vereinbarungen aus dem Arbeitsvertrag verstoßen. Der Klassiker: Du hast verschlafen und kommst deshalb 30 Minuten zu spät zur Arbeit. Das ist zwar ärgerlich, man kann dir jedoch keine böse Absicht unterstellen – sofern sich das morgendliche Zuspätkommen nicht häuft. Wer allerdings nur einmal verschläft, wird in der Regel nicht sofort eine Abmahnung von seinem Chef bekommen.
- Arbeitszeitbetrug: Beim Arbeitszeitbetrug ist das schon etwas anderes. Denn der Wortbestandteil „-betrug“ deutet schon darauf hin, dass hier etwas absichtlich geschehen ist. Um einen Betrug zu begehen, muss der Arbeitnehmer zum Beispiel absichtlich die Zeiterfassung manipuliert haben. Andere Möglichkeit: Er hat einen Kollegen dazu angestiftet, ihm dabei zu helfen.
Welche Folgen kann der Arbeitszeitbetrug haben?
Arbeitszeitbetrug ist keine Lappalie – auch wenn das einige Arbeitnehmer vielleicht denken mögen. Abhängig von der Schwere des Pflichtverstoßes ist sogar eine fristlose Kündigung möglich. Dazu muss es sich aber um einen schweren Verstoß gegen den Arbeitsvertrag handeln. Denkbar ist eine fristlose Kündigung bei Arbeitszeitbetrug aber durchaus.
Davon abgesehen sind auch ordentliche Formen der Kündigung bei Betrug der Arbeitszeit gerechtfertigt. Und so werden Mitarbeiter, die es mit der Zeiterfassung absichtlich nicht genau nehmen, auch verhaltensbedingt gekündigt.
Einer verhaltensbedingten Kündigung geht in der Regel mindestens eine Abmahnung voraus. In dieser Abmahnung muss der Arbeitgeber den Beschäftigten auf sein Fehlverhalten, also den Arbeitszeitbetrug, hinweisen. Damit eine Abmahnung auch ihre komplette Funktion erfüllt, muss er den Mitarbeiter außerdem ermahnen, dass er in Zukunft ein anderes Verhalten erwartet. Verhält sich der Mitarbeiter trotzdem nicht vertragskonform, wird er außerdem in der Abmahnung auf die drohende Kündigung hingewiesen.
Beamten droht im Falle eines Arbeitszeitbetrugs ein Disziplinarverfahren. Aber auch nicht-verbeamtete Arbeitnehmer müssen mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. In schweren Fällen droht auch ihnen eine Strafanzeige wegen des begangenen Betrugs. Denn Arbeitszeitbetrug ist eine Straftat.
Schließlich kostet der Arbeitszeitbetrug den Arbeitgeber eine ganze Menge Geld. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber die zu viel gezahlte Arbeitszeit von seinem Mitarbeiter zurückfordern. Der muss dann einen Teil seines Gehalts an den Arbeitgeber zurückgeben.
Wenn ein Privatdetektiv engagiert wird, um den Betrug nachzuweisen, kann auch das dem Mitarbeiter in Rechnung gestellt werden. Natürlich nur dann, wenn er den Arbeitszeitbetrug auch zweifellos begangen hat. In einer Gerichtsverhandlung kann der Arbeitgeber darauf drängen, dass ihm die Kosten für den Nachweis des Betrugs ersetzt werden. Die Folge: Der Arbeitnehmer zahlt den Detektiv, der seine Kündigung ermöglicht hat.
Was gilt als Arbeitszeitbetrug?
Arbeitszeitbetrug kann vieles sein und bedeuten. Häufig denkt man bei dem Thema wohl daran, dass der Mitarbeiter in irgendeiner Weise das Zeiterfassungssystem beeinflusst. Also zum Beispiel sich einstempelt und gleich wieder den Arbeitsplatz verlässt. Oder eben den Kollegen darum bittet, für ihn zu stempeln.
Als Arbeitszeitbetrug gelten aber auch diese Fälle:
- Der Mitarbeiter ist zwar im Büro, arbeitet aber nicht während seiner Arbeitszeit. Stattdessen surft er einen beachtlichen Teil des Arbeitstags privat im Netz, liest Zeitung, telefoniert oder geht einer anderen privaten Beschäftigung nach, die mit seiner Arbeit nichts zu tun hat.
- Der Außendienstmitarbeiter schreibt sich Termine und Fahrten in seine Abrechnung, die nie stattgefunden haben. Vermutlich ist er in der Zwischenzeit einige Stunden früher im Feierabend.
- Der Mitarbeiter arbeitet aus dem Homeoffice – jedoch nur offiziell. In Wirklichkeit macht er während seiner Arbeitszeit Sport, sieht fern oder geht einer anderen Freizeitbeschäftigung nach.
- Der Mitarbeiter kommt zum wiederholten Male zu spät oder fehlt gleich komplett – und das auch noch unentschuldigt.
Wie können Arbeitgeber den Arbeitszeitbetrug nachweisen?
Einen Arbeitszeitbetrug nachzuweisen, ist für Arbeitgeber meist gar nicht so einfach. Denn der Mitarbeiter wird aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zugeben, dass er absichtlich bei der Zeiterfassung gemogelt hat.
Ein direkter und vor allem gerichtsfester Nachweis des Betrugs gelingt daher nur dann, wenn der Mitarbeiter in flagranti erwischt wird. Und genau das ist eine echte Herausforderung.
Einige Arbeitgeber sind daher dazu übergegangen, einen Privatdetektiv zu engagieren. Das lohnt sich natürlich nur dann, wenn sie einen ganz konkreten Verdacht haben, dass es der Mitarbeiter mit der Zeiterfassung nicht ganz so genau nimmt.
Dieser Detektiv beschattet den Mitarbeiter und hält genau fest, zu welchen Zeiten er nicht am Arbeitsplatz war, obwohl er das vorgab. Speziell auf Arbeitszeitbetrug spezialisierte Detektive wissen genau, was zu tun ist: Sie sammeln die Beweise so, dass ein Anwalt leichtes Spiel hat. Die Kündigung des Beschäftigten ist dann meist nur noch Formsache.
Verdacht auf Arbeitszeitbetrug: andere Möglichkeit
Arbeitgeber, die keinen Privatdetektiv beauftragen möchten, haben noch eine andere Alternative: die sogenannte Verdachtskündigung. Diese Art der Kündigung ist jedoch an strikte Voraussetzungen gebunden.
Beschäftigte, die eine Verdachtskündigung erhalten, sollten sich daher unbedingt einen Fachanwalt für Arbeitsrecht suchen. Gut möglich, dass die Kündigung auf Verdacht gar nicht in der Form Bestand hat.
Die Hilfe eines Fachanwalts ist generell bei dem Thema Arbeitszeitbetrug eine gute Idee. Denn wie wir gesehen haben, droht nicht nur eine Kündigung – was schon schlimm genug wäre. Auch hohe finanzielle Forderungen können auf den ehemaligen Beschäftigten zukommen.
Arbeitszeitbetrug durch Arbeitgeber: Was tun?
Gerade in der aktuellen wirtschaftlichen Situation ist auch eine andere Form des Arbeitszeitbetrugs denkbar, nämlich von Seiten des Arbeitgebers. Die aktuelle Kurzarbeit-Situation bietet sich dazu förmlich an.
Denn während der Kurzarbeit übernimmt die Agentur für Arbeit einen Teil des Lohns oder Gehalts. So sollen die Gehaltseinbußen für die Angestellten wenigstens zum Teil ausgeglichen werden. Der Arbeitnehmer arbeitet also weniger als vertraglich vereinbart. Im Gegenzug zahlt der Arbeitgeber weniger Gehalt.
Nun könnten einige Arbeitnehmer auf die Idee kommen, ihre Mitarbeiter trotzdem arbeiten zu lassen. Zum Beispiel indem diese von zu Hause Aufgaben erledigen, obwohl sie offiziell in Kurzarbeit sind. Kontrollieren kann das so einfach natürlich niemand. Betrug ist aber auch dieses Verhalten.
Bleibt die Frage, wie Arbeitnehmer sich verhalten sollen. Das kommt in erster Linie darauf an, ob der Mitarbeiter weiterhin bei seinem Chef arbeiten möchte. Sollte das Arbeitsverhältnis ansonsten ganz angenehm sein, hilft unter Umständen schon ein dezenter Hinweis auf die Kurzarbeit – und damit den Arbeitszeitbetrug.
Ist der Chef jedoch beratungsresistent, dürfte das nicht viel bringen. Dann haben Arbeitnehmer nicht viele Möglichkeiten. Was sie nämlich nicht vergessen dürfen: Jede Person, die an dem Betrug beteiligt ist, kann dafür auch zur Rechenschaft gezogen werden. In diesem Fall hilft es also nur, sich zu weigern und nicht bei dem Arbeitszeitbetrug mitzumachen.
Kollege betrügt bei Arbeitszeit: Wie soll ich mich verhalten?
Wenn man dagegen als Mitarbeiter mitbekommt, dass der Kollege bei seiner Arbeitszeit betrügt, kann auch das zu einem echten Dilemma werden. Wie soll man sich verhalten? Auch hier gilt, dass es nicht korrekt ist, den Arbeitszeitbetrug zu decken.
Daher sollten Mitarbeiter zunächst den Kontakt zu dem betreffenden Kollegen suchen und ihn zur Rede stellen. Vielleicht klärt sich der Verdacht ja ganz von selbst.
Ist der Kollege dagegen uneinsichtig und der Arbeitszeitbetrug hält an, sollten Mitarbeiter handeln. Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich nämlich, dass sie eine Pflicht zur Treue und Loyalität ihrem Arbeitgeber gegenüber haben. Und dazu gehört eben auch, dass sie den Betrug eines anderen Kollegen publik machen. Tun sie es nicht und der Betrug fällt später auf, drohen ihnen unangenehme Fragen oder andere Folgen.
Bildnachweis: Jacob Lund / Shutterstock.com