Die Berufsgenossenschaft führt Schulungen zur Arbeitssicherheit durch

Berufsgenossenschaft: Das solltest du darüber wissen

Immer wieder kommt es zu Unfällen bei der Arbeit oder berufsbedingten Krankheiten. Dann kümmern sich die Berufsgenossenschaften darum. Eine Berufsgenossenschaft ist jedoch nicht nur der richtige Ansprechpartner, wenn ein Arbeitnehmer bereits erkrankt ist oder einen Unfall hatte. Auch in der Prävention und dem Arbeitsschutz sind sie engagiert. In diesem Beitrag erfährst du, was eine Berufsgenossenschaft eigentlich ist, welche Aufgaben sie hat und für wen die Mitgliedschaft verpflichtend ist.

Berufsgenossenschaft: Was ist das und welche Aufgaben übernimmt sie?

Eine Berufsgenossenschaft ist ein öffentlich-rechtlicher Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und damit ein Bestandteil der Sozialversicherung. Die anderen Bereiche der Sozialversicherung sind die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung. Für Arbeitnehmer besteht eine Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. In der Berufsgenossenschaft sind sie über ihren Arbeitgeber versichert.

Die Berufsgenossenschaft befasst sich mit dem Schutz der Arbeitnehmer vor Unfällen und Berufskrankheiten. Berufsgenossenschaften führen etwa Präventionsmaßnahmen wie Kurse und Schulungen durch. Ihre Leistungen erstrecken sich jedoch auch auf Schadensfälle. Kommt es zu einem Unfall bei der Arbeit, auf dem Weg dorthin, auf dem Heimweg oder zu einer berufsbedingten Erkrankung, übernehmen sie die damit verbundenen Kosten.

Unfälle und Krankheiten durch Schulungen und Schutzmaßnahmen verhindern

Auch wenn sich ein Unfall bei einer Dienstreise oder einer Betriebsfeier ereignet, sind die Berufsgenossenschaften der richtige Ansprechpartner. Das setzt voraus, dass zuvor keine Sicherheitsvorschriften missachtet wurden und dies den Unfall oder die Erkrankung erst bedingt hat. Unfälle während privat genutzter Arbeitszeit gehören nicht zu den Schadensfällen, für die eine Berufsgenossenschaft aufkommt.

Unfälle bei der Arbeit oder berufsbedingte Krankheiten haben für Arbeitnehmer häufig gravierende Folgen, die bis zur Erwerbsunfähigkeit oder sogar dem Tod reichen können. Eine Aufgabe einer Berufsgenossenschaft ist es deshalb, möglichst zu verhindern, dass es überhaupt zu solchen Fällen kommt. Das gelingt durch Unfallverhütungsvorschriften und Schulungen für Arbeitgeber im Hinblick auf die Sicherheit der Angestellten und Arbeiter. Zudem muss es ab zwei Versicherten in einem Betrieb mindestens einen Ersthelfer geben. Wie viele Ersthelfer nötig sind, hängt von der Betriebsgröße ab.

Der Arbeitgeber hat die Verantwortung dafür, seine Mitarbeiter über geltende Schutzvorschriften zu informieren. Er trägt auch Sorge dafür, dass diese Vorschriften tatsächlich befolgt werden. Das verringert das Risiko, dass es im Job zu einem Unfall kommt oder dass berufsbedingte Krankheiten durch die Arbeitsbedingungen begünstigt werden.

Diese Leistungen übernimmt die Berufsgenossenschaft im Schadensfall

Eine Berufsgenossenschaft zahlt im Schadensfall Lohnersatz und Entschädigungen an Betroffene. Verletztengeld wird ausgezahlt, wenn der Betroffene mehr als sechs Wochen nicht arbeiten kann. Das setzt voraus, dass der Schadensfall rechtzeitig gemeldet wurde. Das Verletztengeld der BG macht 80 Prozent des regulären Bruttolohns aus. Auch Kosten für eine möglicherweise notwendige Rehabilitation oder physiotherapeutische Behandlungen werden von den Berufsgenossenschaften übernommen. Für Unfälle oder Erkrankungen, die nicht berufsbedingt sind, kommt die Berufsgenossenschaft hingegen nicht auf. Auch hier zahlt der Arbeitgeber zunächst sechs Wochen Lohn oder Gehalt weiter (siehe Entgeltfortzahlungsgesetz); anschließend bekommt der Arbeitnehmer Krankengeld von der Krankenkassen.

Hinterlässt ein Arbeitsunfall oder eine berufsbedingte Krankheit bleibende Schäden, kommt die Berufsgenossenschaft für eine Rente auf. Das ist dann der Fall, wenn die Erwerbsfähigkeit des Betroffenen in der Folge von Unfall oder Berufskrankheit über mehr als 26 Wochen oder um mindestens 20 Prozent gemindert ist. Kommt es zu einem Todesfall infolge des Unfalls oder der Krankheit, zahlt die Berufsgenossenschaft den Angehörigen ein Sterbegeld.

Die Unterstützung einer Berufsgenossenschaft im Schadensfall ist nicht immer rein finanzieller Natur. Sie hilft den Betroffenen auch bei der Wiedereingliederung in den Beruf und kommt beispielsweise für Umbaumaßnahmen am Arbeitsplatz oder zuhause auf, die durch die Erkrankung oder den Unfall erforderlich geworden sind. Dazu kann die Anschaffung eines höhenverstellbaren Schreibtisches ebenso gehören wie der Umbau eines Autos. Auch die Kosten für erforderliche Pflege oder eine Haushaltshilfe übernimmt die zuständige Berufsgenossenschaft. Auf diese Weise dient eine Berufsgenossenschaft der Existenzsicherung der Betroffenen.

Berufsgenossenschaften für verschiedene Tätigkeitsfelder

In Deutschland gibt es eine Reihe von Berufsgenossenschaften für die unterschiedlichen Wirtschaftszweige. Im privatwirtschaftlichen Bereich sind neun gewerbliche Berufsgenossenschaften tätig, die dem Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) angehören. Zugehörig sind die Berufsgenossenschaften für

  • Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI),
  • Holz und Metall (BGHM),
  • Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM),
  • Bauwirtschaft (BG BAU),
  • Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN),
  • Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr),
  • Handel und Warenlogistik (BGHW),
  • Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) sowie
  • Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG).

Landwirte sind in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert, die zur Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) gehört. Die Unfallkassen Öffentlicher Dienst sowie die Landesverbände der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung für Angestellte sind die richtigen Ansprechpartner, wenn es um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im öffentlichen Dienst geht.

Für wen ist die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft Pflicht?

Eine Mitgliedschaft in einer Berufsgenossenschaft ist für den Großteil der Arbeitnehmer in Deutschland verpflichtend. Allerdings sind sie indirekt dort versichert, denn versichern müssen sie sich nicht selbst, sondern der Arbeitgeber übernimmt diese Aufgabe. Er versichert seine Angestellten, Arbeiter, aber auch Auszubildende, Aushilfen und mitunter auch Praktikanten. Arbeitnehmer müssen sich also nicht selbst bei einer Berufsgenossenschaft anmelden.

Pflichtmitglieder der zuständigen Berufsgenossenschaft sind prinzipiell Unternehmer und Selbständige, die mindestens einen Mitarbeiter beschäftigen. Die Versicherungsbeiträge übernehmen Arbeitgeber alleine – anders als bei den anderen Zweigen der Sozialversicherung sind Beschäftigte daran nicht beteiligt. Die Beitragshöhe hängt einerseits vom Risiko eines Arbeitsunfalls oder einer berufsbedingten Krankheit im entsprechenden Beruf ab, welches in verschiedene Gefahrenklassen eingestuft wird. Auch die Höhe der Löhne und Gehälter wirkt sich auf die Mitgliedsbeiträge aus. Gibt der Arbeitgeber diese Summen nicht an die Berufsgenossenschaft weiter, schätzt sie diese.

Manche Berufsgruppen sind von der Versicherungspflicht in der Berufsgenossenschaft ausgenommen. Das gilt für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte, Heilpraktiker, Psychotherapeuten, Beamte sowie Anspruchsberechtigte im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes. Solo-Selbständige und Unternehmer sowie unternehmerähnliche Personen sind in der Regel nicht verpflichtet, sich über die Berufsgenossenschaft zu versichern. Sie sind damit jedoch auch nicht versichert, es sei denn, sie sind als Unternehmer oder unternehmerähnliche Person selbst Angestellte ihres Unternehmens. Das wäre etwa der Fall bei einem geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH.

Ist es sinnvoll, sich freiwillig in einer Berufsgenossenschaft zu versichern?

Wer nicht in einer Berufsgenossenschaft pflichtversichert ist, spart zwar laufende Kosten. Er ist allerdings auch nicht abgesichert, falls es zu einem Arbeitsunfall, Wegeunfall oder einer berufsbedingten Krankheit kommt. Deshalb kann es sich lohnen, über eine freiwillige Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft nachzudenken.

Freiwillige Mitglieder der Berufsgenossenschaften haben den Vorteil, dass sie die Höhe ihrer Mitgliedsbeiträge weitgehend selbst festlegen können, und zwar unabhängig von ihren tatsächlichen Einkünften. Die Mitgliedsbeiträge können anschließend als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Beziehen Versicherte im Schadensfall Leistungen der BG, müssen diese nicht versteuert werden.

Bildnachweis: Bannafarsai_Stock / Shutterstock.com


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