Ein Bauarbeiter mit einem Presslufthammer - dies kann zu Berufskrankheiten führen

Berufskrankheiten: Welche Erkrankungen fallen darunter?

Vom Job kann ein gesundheitliches Risiko ausgehen. Lärm, schwere Lasten oder UV-Strahlung sind nur einige der Risikofaktoren, die Berufskrankheiten auslösen können. Doch nicht jede Erkrankung, die im Zusammenhang mit dem Beruf steht, wird auch als Berufskrankheit anerkannt. Vielmehr kommt es darauf an, dass ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Job und der Krankheit nachgewiesen werden kann. Hier erfährst du, welches die häufigsten Berufskrankheiten sind, was für die Anerkennung als Berufskrankheit nötig ist und mit welcher Unterstützung Betroffene rechnen können.

Was sind Berufskrankheiten?

Für die meisten Menschen im arbeitsfähigen Alter ist eine Erwerbstätigkeit notwendig, um den Lebensunterhalt finanzieren zu können. Gleichzeitig geht mit einer Berufstätigkeit immer ein gewisses Risiko einher. Arbeitnehmer können im Job einen Unfall erleiden, der oft bleibende Schäden nach sich zieht. Durch Überlastung und Gefahren in der Arbeitsumgebung können außerdem Berufskrankheiten auftreten. Aber was zeichnet Berufskrankheiten eigentlich aus?

Berufskrankheiten entstehen qua Definition durch die Berufstätigkeit der Betroffenen. Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Erkrankung, die im Zusammenhang mit dem Job steht, auch tatsächlich als Berufskrankheit zu werten wäre. Bei der Einstufung gelten strenge Kriterien. Nur Krankheiten, die in der Berufskrankheitenverordnung stehen, werden im Regelfall als Berufskrankheiten anerkannt.

Krankheiten, die nicht in der Berufskrankheitenverordnung stehen, können im Einzelfall „wie“ Berufskrankheiten anerkannt werden. Das setzt voraus, dass sie nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen durch bestimmte Faktoren bedingt werden, denen die Betroffenen in erhöhtem Maß ausgesetzt sind. Haben sie mit den jeweiligen Auslösern nicht mehr Kontakt als andere Menschen, die nicht den jeweiligen Beruf ausüben, kann die Erkrankung auch nicht als Berufskrankheit anerkannt werden.

Anerkannte Berufskrankheiten im Überblick

Längst nicht jede Krankheit, die mit einer Berufstätigkeit in Verbindung steht oder stehen könnte, wird als Berufskrankheit anerkannt. Wer durch Stress im Job einen Herzinfarkt hatte, leidet nicht zwingend unter einer Berufskrankheit – es ist schließlich nicht eindeutig, dass der Job den Herzinfarkt ausgelöst hat. Dasselbe gilt für Rückenleiden bei Bürojobs. Nicht nur die Berufstätigkeit, sondern auch andere Umweltfaktoren, die Ernährung, Lebensweise oder Gene bestimmen darüber mit, ob eine bestimmte Erkrankung auftritt oder nicht.

Die gesetzlichen Unfallversicherungsträger entscheiden, ob eine Krankheit zu den Berufskrankheiten zählt. Seit dem Jahr 1925 gibt es eine Berufskrankheitenliste, auf der die anerkennungsfähigen Berufskrankheiten vermerkt sind. Gegenwärtig sind etwa 70 Berufskrankheiten anerkannt. Die Berufskrankheitenliste wird um weitere Berufskrankheiten ergänzt, wenn es neue medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse gibt. Ein unabhängiges Beratergremium beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft, ob die Voraussetzungen für neue Berufskrankheiten gegeben sind. Die Berufskrankheitenliste als Bestandteil der Berufskrankheitenverordnung kann auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin eingesehen werden.

Verursacht werden Berufskrankheiten durch Faktoren, die in unzweifelhaftem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen. Die Arbeitnehmer sind diesen in ihrem jeweiligen Beruf erheblich stärker ausgesetzt als andere Menschen. So können etwa gesundheitsschädliche Auswirkungen von Chemikalien, aber auch Lärm, Staub und physikalische Einwirkungen wie Druck, Vibrationen und schwere Lasten Berufskrankheiten verursachen. Durch eine gute Prävention und strenge Vorgaben im Arbeitsschutz, die auch tatsächlich eingehalten werden, können viele Berufskrankheiten vermieden werden.

Welche Berufskrankheiten werden am häufigsten angezeigt?

Welches die häufigsten Berufskrankheiten in Deutschland sind, wird jedes Jahr von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bewertet. Zwischen der Zahl der angezeigten und der tatsächlich anerkannten Fälle liegt oft eine große Diskrepanz. Mit Abstand die häufigste angezeigte Berufskrankheit waren im Jahr 2019 Hauterkrankungen. Dazu zählen laut Berufskrankheitenliste unter anderem Hauterkrankungen, die durch Tätigkeiten in feuchtem Milieu oder durch Kontakt mit chemischen Substanzen wie Chrom, Nickel oder Reinigungslösungen bedingt sind. Von mehr als 21.000 angezeigten Fällen wurden 2019 jedoch nur 520 als Berufskrankheiten anerkannt.

Zu den häufigsten Berufskrankheiten zählt auch Lärmschwerhörigkeit, die durch eine Arbeit in lauten Umgebungen auftreten kann – etwa durch das Bearbeiten von Metall mit Hammerschlägen. Schlagartige, sehr laute Geräusche gelten als besonders gefährlich für das Gehör. Von knapp 13.000 angezeigten Fällen wurden 2019 mehr als 6.800 anerkannt, was Lärmschwerhörigkeit zur häufigsten Berufskrankheit überhaupt in diesem Zeitraum macht.

Geringe Anerkennungsquote bei Rückenleiden und Lungenkrebs

Auch Hautkrebs zählt zu den Hautkrankheiten, die als Berufskrankheiten anerkannt sind, und er findet sich regelmäßig weit vorne in der Liste der häufigsten Berufskrankheiten. Mit mehr als 5.300 anerkannten Fällen folgt er der Lärmschwerhörigkeit auf den zweiten Platz der häufigsten anerkannten Berufskrankheiten. Gemeldet wurden etwa 3.000 weitere Fälle, die nicht als Berufskrankheiten anerkannt wurden. Zu den Risikofaktoren für Hautkrebs zählen insbesondere UV-Strahlung durch Sonnenstrahlen oder Schweißarbeiten.

Gering ist die Anerkennungsquote bei Problemen der Lendenwirbelsäule und bei Lungen- und Kehlkopfkrebs. Hier wurden 2019 nur acht (Lendenwirbelsäule) beziehungsweise 15 Prozent (Lungen-/Kehlkopfkrebs) der gemeldeten Fälle anerkannt. Ebenfalls auf der Liste der häufigsten Berufskrankheiten stehen zum Beispiel Asbestose, Infektionskrankheiten oder allergische Atemwegserkrankungen.

Verdacht auf Berufskrankheiten: Wie läuft das Verfahren ab?

Wenn es einen Verdacht auf eine Berufskrankheit gibt, müssen Ärzte und Arbeitgeber diesen an die Unfallversicherungsträger weitergeben. Krankenkassen können eine solchen Verdacht ebenfalls melden, und auch die Betroffenen selbst oder ihre Angehörigen können dies tun.

Die Unfallversicherungsträger prüfen, ob es einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Berufstätigkeit und der schädigenden Einwirkung gibt. Dafür ist entscheidend, in welcher Umgebung und unter welchen potenziell gesundheitsschädlichen Gefahren der Betroffene im Verlauf seines Berufslebens gearbeitet hat. Sowohl die Betroffenen als auch deren Arbeitgeber müssen dazu Fragebögen ausfüllen. Persönliche Befragungen oder Untersuchungen sind ebenfalls denkbar.

Anerkennung als Berufskrankheit ist oft schwer durchzusetzen

Auch die Krankheitsvorgeschichte des Betroffenen ist ein wichtiges Kriterium bei der Einstufung, ob es sich um eine Berufskrankheit handelt oder nicht. In diesem Zusammenhang ist ein ärztliches Gutachten, welches in der Regel durch Fachärzte erstellt wird, bedeutsam. Die Versicherten können selbst einen Gutachter vorschlagen, Allgemeinmediziner werden jedoch in der Regel nicht anerkannt, weil sie nicht über das nötige Spezialwissen verfügen.

Ist die Prüfung der Verdachtsmeldung abgeschlossen, erhalten die Betroffenen einen schriftlichen Bescheid über die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers. Betroffene können dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Dann entscheidet der Widerspruchsausschuss des Unfallversicherungsträgers. Bestätigt er den Bescheid, bleibt nur die Option einer Klage vor dem Sozialgericht.

In der Praxis ist es häufig schwer, eine Anerkennung als Berufskrankheit zu erhalten. Das gilt besonders für Erkrankungen, die nicht auf der Berufskrankheitenliste verzeichnet sind. Es ist zwar theoretisch möglich, dass eine Krankheit „wie“ eine Berufskrankheit anerkannt wird. Das setzt aber voraus, dass es neue wissenschaftliche Erkenntnisse gibt. Ein Zusammenhang zwischen der Berufstätigkeit und gesundheitlichen Beschwerden im Einzelfall reicht dafür nicht aus.

Wie werden Versicherte unterstützt, die an Berufskrankheiten leiden?

Personen, die an Berufskrankheiten leiden, haben Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Das setzt die Anerkennung als Berufskrankheit im Einzelfall voraus. Unabhängig von dieser Prüfung erhalten Betroffene zunächst für sechs Wochen das Gehalt vom Arbeitgeber weitergezahlt. Danach zahlt der zuständige Unfallversicherungsträger Verletztengeld. Es beträgt 80 Prozent des üblichen Lohns, außerdem gehen davon noch Beiträge an die Renten- und Arbeitslosenversicherung ab. Wenn der Betroffene sich in einer Maßnahme befindet, die der beruflichen Rehabilitation dient, erhält er Übergangsgeld.

Bei anerkannten Berufskrankheiten werden die Behandlungs- und Folgekosten übernommen. Unter anderem betrifft dies Rehabilitationsmaßnahmen, Medikamente, Physiotherapie und Gehhilfen. Falls in Folge der Berufskrankheit Umbauten am Arbeitsplatz oder zuhause nötig sind, zahlt die Unfallversicherung hierfür ebenfalls. Wenn die Erwerbsfähigkeit durch die Berufskrankheit dauerhaft gemindert ist, können die Betroffenen eine Erwerbsminderungsrente bekommen.

Zuvor wird jedoch geprüft, ob nicht andere Maßnahmen helfen können – etwa eine Reha. Ist das nicht hilfreich, kommt es darauf an, wie viel Betroffene noch arbeiten können. Eine Erwerbsminderungsrente kommt darüber hinaus nur infrage, wenn der Betroffene zuvor für mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war und damit die Wartezeit erfüllt. In diesem Zeitraum müssen drei Jahre lang Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung gezahlt worden sein. Je nach Grad der Erwerbsminderung kann eine Rente aufgrund voller oder teilweiser Erwerbsminderung in Betracht kommen.

Bildnachweis: Dmitry Kalinovsky / Shutterstock.com


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