Beschäftigungsverbot: Welche Arbeiten dürfen schwanger verrichtet werden und welche nicht?

Beschäftigungsverbot: Das gilt für Schwangere

Das Beschäftigungsverbot soll schwangere Mitarbeiterinnen vor Gefahren am Arbeitsplatz schützen. Was aber, wenn der Arbeitgeber das Beschäftigungsverbot nicht anerkennt? Und wer zahlt eigentlich das Gehalt während eines Beschäftigungsverbots? Wir geben Antworten auf diese und weitere Fragen.

Beschäftigungsverbot: Was bedeutet das?

Das Beschäftigungsverbot ist ein Aspekt des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Für schwangere Arbeitnehmerinnen gelten die Regelungen, die darin festgehalten sind, ab der Kenntnis der Schwangerschaft.

Allerdings musst du zuerst deinen Arbeitgeber darüber informieren, dass du schwanger bist. Denn ohne diese Information kann er sich nicht an die Regelungen halten und den Arbeitsplatz gegebenenfalls so (um-)gestalten, dass du und dein ungeborenes Kind geschützt sind.

Zu diesen Schutzvorschriften, die Teil des Mutterschutzgesetzes sind, gehört auch das Beschäftigungsverbot. Das Beschäftigungsverbot regelt, dass schwangere Mitarbeiterinnen dann nicht arbeiten dürfen, wenn durch die Arbeit oder die Beschaffenheit des Arbeitsplatz sie oder das ungeborene Kind gefährdet werden würden. Ob eine Gefährdung vorliegt, wird in einigen Fällen mithilfe einer Gefährdungsbeurteilung in der Schwangerschaft ermittelt.

Konkret heißt es dazu in Paragraf § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes:

„Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.“

Damit gilt das Beschäftigungsverbot für alle Arten von Arbeitnehmerinnen, also auch für Arbeitnehmerinnen in Teilzeit oder im Minijob.

Arbeitsunfähigkeit oder Beschäftigungsverbot: die Unterschiede

Arbeitsunfähigkeit und Beschäftigungsverbot wirken auf den ersten Blick gleich, denn in beiden Fällen ist die Arbeitnehmerin von der Arbeit freigestellt. Doch es gibt einige beträchtliche Unterschiede.

So wird eine Krankschreibung (die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz: AU) in der Regel dann ausgestellt, wenn die schwangere Mitarbeiterin zwar krank ist, diese Krankheit jedoch nichts mit der Schwangerschaft zu tun hat. Eine Grippe oder ein gebrochenes Bein sind typische Beispiele für einen Krankenschein in der Schwangerschaft.

Bei einem generellen Beschäftigungsverbot hängt die Freistellung von der Arbeit jedoch meist mit der Tätigkeit an sich zusammen. Wenn der behandelnde Arzt der Schwangeren den Eindruck hat, sie oder ihr ungeborenes Kind könnten durch die Arbeit gefährdet werden, wird er ein Beschäftigungsverbot aussprechen.

Krankschreibung und Beschäftigungsverbot: der finanzielle Aspekt

Tatsächlich gibt es auch Unterschiede in Bezug auf die Finanzen. Stellt dein Arzt dir ein Beschäftigungsverbot aus, erhältst du den sogenannten Mutterschaftslohn. Und der ist eindeutig von Vorteil für dich.

Das Mutterschutzgesetz besagt nämlich, dass eine Schwangere aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht schlechter gestellt sein darf als andere Arbeitnehmer. Das wirkt sich auch auf den Verdienst aus, wenn du infolge eines Beschäftigungsverbots, das auf die Schwangerschaft zurückgeht, nicht arbeiten kannst.

Der Mutterschaftslohn, den du dann erhältst, richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen bevor du ausgefallen bist.

Mit einem Krankenschein ist das anders. Zwar bekommst du in diesem Fall auch zunächst eine Lohnfortzahlung, die deinem üblichen Verdienst entspricht. Diese endet aber nach 6 Wochen und dann gibt es nur noch Krankengeld – in der Regel sind das 70 Prozent deines Bruttogehalts.

Unser Tipp: Wenn du arbeitslos bist und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hast, solltest du genau überlegen, ob ein Beschäftigungsverbot eine gute Sache für dich ist. Denn aufgrund des Beschäftigungsverbots stehst du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Unter bestimmten Umständen könnte damit dein Anspruch auf Arbeitslosengeld gefährdet sein und du musst Bürgergeld beantragen.

Gehalt und Beschäftigungsverbot: Wer zahlt?

Während des gesetzlichen Beschäftigungsverbots (dazu weiter unten mehr) teilen sich Arbeitgeber und Krankenkasse die Gehaltszahlung. Da die schwangere Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht schlechter gestellt sein darf, sind diese Zahlungen genauso hoch, wie vor dem gesetzlichen Beschäftigungsverbot auch.

Die Krankenkasse zahlt dabei bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmerinnen 13 Euro pro Tag, der Arbeitgeber stockt den Rest – bis zur Höhe des normalen Gehalts – auf.

Bei einem generellen oder individuellen Beschäftigungsverbot zahlt zwar der Arbeitgeber zunächst das Gehalt weiter, er kann es sich jedoch unter bestimmten Voraussetzungen komplett von der Krankenkasse erstatten lassen.

Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft: die Gründe

Beschäftigungsverbote gibt es in 2 verschiedenen Varianten, die man kennen sollte:

  1. Generelles Beschäftigungsverbot
  2. Individuelles Beschäftigungsverbot

Das generelle Beschäftigungsverbot

Ein generelles Beschäftigungsverbot kann durch die Art der Tätigkeit an sich nötig werden. Mit der individuellen Arbeitnehmerin hat das generelle Beschäftigungsverbot allerdings meist wenig zu tun.

So können beispielsweise schwangere Frauen ein Beschäftigungsverbot erhalten, wenn sie mit gefährlichen Stoffen oder in einer Umgebung arbeiten, in der sie vielen Viren und Bakterien ausgesetzt sind.

Beschäftigungsverbot bei Arbeit mit Chemikalien

Auch folgende Umgebungsfaktoren können zu einem generellen Beschäftigungsverbot für die Schwangere führen:

  • Hitze
  • Kälte
  • Nässe
  • Staub
  • Gase
  • Dämpfe

Natürlich kommt es dabei immer auf die konkreten Ausprägungen an. Daneben kann auch langes Stehen während der Arbeit oder Arbeitszeiten, die Sonn- und Feiertags- oder Nachtarbeit nötig machen, ein Beschäftigungsverbot begründen.

Grundsätzlich ist es Aufgabe des Arbeitgebers, zu prüfen, ob die Schwangere oder das ungeborene Kind durch die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes oder die Tätigkeiten, die sie ausführen soll, gefährdet wird. Sollte die Gefahr bestehen, bietet sich ein Beschäftigungsverbot an.

Vorläufiges Beschäftigungsverbot

In diesem Sinne kannst du auch ein vorläufiges Beschäftigungsverbot erhalten. Das greift zum Beispiel dann, wenn dein Arbeitsplatz für eine Schwangere eine potenzielle Gefahr darstellt, die Gefahr jedoch durch geeinigte Maßnahmen behoben werden kann.

Bis dein Arbeitgeber die Vorgaben der Aufsichtsbehörde komplett umgesetzt hat, darfst du als Schwangere jedoch nicht arbeiten und erhältst daher ein vorläufiges Beschäftigungsverbot.

Sind die Gefährdungen beseitigt und entspricht der Arbeitsplatz den mutterschutzrechtlichen Vorgaben, darfst du wieder arbeiten.

Das individuelle (ärztliche) Beschäftigungsverbot

Ein individuelles Beschäftigungsverbot hängt dagegen vom Einzelfall ab. Hierbei geht es also in erster Linie nicht um die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes, sondern um ein individuelles Gesundheitsrisiko der schwangeren Mitarbeiterin.

Wenn du beispielsweise frühzeitige Wehen hast und es an deinem Arbeitsplatz häufig äußerst stressig zugeht, könnte ein individuelles Beschäftigungsverbot für dich infrage kommen.

Dein Arzt wird vermutlich bei einem der folgenden „Symptome“ ein individuelles Beschäftigungsverbot prüfen:

  • Risiko- oder Mehrlingsschwangerschaft
  • Starke Übelkeit
  • Muttermundschwäche
  • Gefahr einer Frühgeburt

Die Entscheidung, ob du ein individuelles Beschäftigungsverbot erhältst, trifft aber allein der behandelnde Arzt. Aus diesem Grund wird das individuelle Beschäftigungsverbot auch ärztliches Beschäftigungsverbot genannt.

Wenn dein Arzt ein Beschäftigungsverbot verhängt, muss es nicht zwingend ein vollständiges (totales) Beschäftigungsverbot sein. Auch teilweise (partielle) Beschäftigungsverbote sind denkbar. In diesem Fall wird dir beispielsweise erlaubt, täglich nur für ein paar Stunden zu arbeiten.

Kommt der Arzt zu dem Ergebnis, dass ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden soll, wird er das in einem Attest bestätigen. Mit diesem Attest gehst du dann zu deinem Arbeitgeber und teilst ihm mit, dass du bis auf Weiteres nicht mehr arbeiten kannst.

Achtung: In einigen Fällen kann es sein, dass deine Krankenkasse die Kosten für das Attest nicht übernimmt und du sie selbst tragen musst. Am besten fragst du deshalb vorher nach und klärst ab, welche Kosten auf dich zukommen (könnten).

Der Arbeitgeber erkennt das Beschäftigungsverbot nicht an: Was nun?

Der Arbeitgeber ist gegen das Beschäftigungsverbot

Solltest du deinem Arbeitgeber dein Attest vorlegen, kann es natürlich sein, dass er nicht sonderlich positiv reagiert. Vielleicht braucht er in der aktuellen Situation deine Unterstützung ganz besonders oder er hat viel Geld in deine Ausbildung investiert und eigentlich damit gerechnet, dass du nun mit vollem Elan im Unternehmen arbeitest.

Aber es ist gleichgültig, was seine Gründe sind: Dein Arbeitgeber muss das Beschäftigungsverbot akzeptieren. Trotzdem darf er darauf bestehen, dass du einen zweiten Arzt aufsuchst und das Beschäftigungsverbot überprüfen lässt.

Er darf dir aber nicht vorschreiben, welcher Arzt das sein soll. Daher: Auch wenn dein Chef es verlangt, musst du nicht zum Werks- oder Betriebsarzt gehen und das Beschäftigungsverbot überprüfen lassen.

Dein Arbeitgeber hat aber noch eine weitere Option: Er kann dir zum Beispiel einen Arbeitsplatz anbieten, bei dem du nicht gefährdet bist oder bei dem du täglich nur wenige Stunden eingesetzt wirst. Theoretisch könnte das mit dem Beschäftigungsverbot vereinbar sein, ist aber ebenfalls individuell zu prüfen.

Die Dauer des Beschäftigungsverbots

Die Dauer des Beschäftigungsverbots hängt davon ab, welche Art von Beschäftigungsverbot vorliegt. Bei einem generellen Beschäftigungsverbot kann man davon ausgehen, dass es für die gesamte Dauer der Schwangerschaft fortbesteht – sofern sich nichts Wesentliches am Arbeitsplatz oder den Arbeitsbedingungen ändert.

Ein individuelles Beschäftigungsverbot dagegen kann zeitlich begrenzt sein. Wenn sich die Probleme und Beschwerden nach einigen Wochen legen, kann der Arzt das Beschäftigungsverbot begrenzen. Auf der anderen Seite ist auch eine Verlängerung des Verbots möglich.

Unabhängig davon kann die Dauer des gesetzlichen Beschäftigungsverbots nicht verkürzt werden. 8 Wochen (in einigen Fällen auch 12 Wochen) nach der Geburt des Kindes darf die Arbeitnehmerin daher nicht arbeiten.

Der Mutterschutz vor dem errechneten Geburtstermin – also 6 Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung – ist jedoch flexibel. Wenn die werdende Mutter möchte, darf sie in dieser Frist arbeiten.

Bildnachweis: FotoAndalucia / Shutterstock.com


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