Betriebsrentenstärkungsgesetz: Infos zur betrieblichen Altersvorsorge
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz, kurz BRSG, wurde vom Gesetzgeber erlassen, um die betriebliche Altersvorsorge attraktiver zu machen. Denn neben der gesetzlichen Rente sind Arbeitnehmer angehalten, auch privat vorzusorgen. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz soll ein Baustein dabei sein.
Was ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz?
Arbeitnehmer und insbesondere solche, die nicht zu den Besserverdienern gehören, müssen zusätzlich vorsorgen, um später nicht von Altersarmut betroffen zu sein. Doch gerade in dieser Gruppe machen nur wenige Beschäftigte von den Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge Gebrauch.
Der Gesetzgeber hat daher das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze erlassen. Dank dieses Gesetzes haben alle abhängig Beschäftigten seit dem Jahr 2002 einen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge – und damit auf eine zusätzliche Rente neben der gesetzlichen.
Eine finanzielle Absicherung, die im Alter wichtig ist, denn die Zahlen sind durchaus besorgniserregend: Aktuell bekommen Arbeitnehmer, die in Rente gehen, weniger als die Hälfte des letzten Bruttoeinkommens.
Experten befürchten, dass das Rentenniveau noch weiter sinken könnte. Ein Grund dafür sind niedrige Löhne in einigen Branchen und der andauernde Geburtenrückgang. Mit einer betrieblichen Altersvorsorge kann man der Gefahr einer zu geringen Rente zumindest in Maßen entgegenwirken.
Betriebsrentenstärkungsgesetz: Wie sind die Vorteile?
Der Arbeitgeber muss jedem Arbeitnehmer den Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge ermöglichen. Häufig wählt er dafür einen speziellen Versicherer, der zu diesem Zweck zum Beispiel eine Entgeltumwandlung anbieten.
Arbeitnehmer zahlen dabei einen Teil ihres Einkommens in die betriebliche Altersvorsorge ein, bevor dieses versteuert wird. Sie profitieren dadurch von steuerlichen Vorteilen und sorgen außerdem für ihr Alter vor.
Diese Möglichkeit der Entgeltumwandlung existierte schon, bevor das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft trat. Nun sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die betriebliche Altersvorsorge ihres Mitarbeiters zu unterstützen. Sie müssen einen Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 Prozent des Arbeitnehmerbeitrags zahlen, sofern der Mitarbeiter sich für eine bAV in Form einer Entgeltumwandlung entschieden hat. Seit 2022 gilt diese Vorschrift auch für bereits bestehende Verträge.
Die Regelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes im Überblick
Das BRSG enthält noch viele weitere Regelungen, die durchaus positiv für Beschäftigte sind.
1. Freibetrag
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz sieht vor, dass es einen Freibetrag gibt, der nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird. Für alle, die 33 Jahre Grundrentenzeit nachweisen können, sind bis zu 223 Euro der gesetzlichen Rente anrechnungsfrei.
2. Sozialpartnermodell
Arbeitgeber und Gewerkschaften, die sogenannten Sozialpartner, werden in Haftungsfragen entlastet. Sie müssen nun keine Garantie mehr für Leistungen übernehmen, sondern garantieren nur noch, dass eine sogenannte Zielrente gezahlt wird. Das bedeutet, dass Arbeitgeber nur für eine vorher vereinbarte Betriebsrente haften müssen, die den tatsächlich eingezahlten Beiträgen entspricht. Kurz gesagt, der Arbeitgeber haftet nur für das, was in die Versicherung eingezahlt wird, aber nicht dafür, dass der Versicherer eine bestimmte Rendite erwirtschaftet.
3. Steuerentlastungen
Der Höchstbetrag, der steuerlich im Rahmen der Entgeltumwandlung geltend gemacht werden kann, wurde angehoben. Früher lag die Höchstgrenze bei vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West). Seit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes liegt die Höchstgrenze nun bei acht Prozent.
4. Beitragsnachzahlung
Arbeitnehmer, die das Arbeitsverhältnis unterbrechen, zum Beispiel weil sie in Elternzeit gehen oder ein Sabbatical einlegen, zahlen in der Regel während dieser Unterbrechung nicht in die betriebliche Altersvorsorge ein. Das führt jedoch dazu, dass diese Beiträge später im Alter fehlen und die Ansprüche an die Zusatzrente geringer sind. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz gibt diesen Arbeitnehmern nun die Möglichkeit, die ausgefallenen Beiträge später nachzuzahlen – und zwar bis zu acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze und bis zu zehn Jahre lang.
5. Geringverdiener
Arbeitgeber, die die betriebliche Altersvorsorge von Arbeitnehmern mit geringem Einkommen unterstützen, erhalten unter gewissen Voraussetzungen 30 Prozent des geförderten Beitrags wieder zurück. Dafür darf der Mitarbeiter nicht mehr als 2.200 Euro brutto monatlich verdienen und der Arbeitgeber muss zwischen 240 und 480 Euro in die betriebliche Altersvorsorge einzahlen.
6. Riester-Rente
Arbeitnehmer, die sich für einen Riester-Vertrag als betriebliche Altersvorsorge entschließen, bekommen die gleichen Konditionen wie Personen, die private Verträge abschließen. Damit entfällt der doppelte Beitrag in die Kranken- und Pflegeversicherung. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz sorgt außerdem dafür, dass die jährlichen Zulagen von bisher 154 auf 175 Euro steigen.
7. Vervielfältigungsregel
Arbeitnehmer können unter bestimmten Umständen zusätzliche Beiträge in die betriebliche Altersvorsorge zahlen. Beispielsweise dann, wenn sie das Unternehmen verlassen und die komplette Abfindung oder Teile davon in die betriebliche Altersvorsorge zahlen möchten.
Bisher war es nur möglich, einen bestimmten Teil dieser Summe in die bAV einzuzahlen. Die Summe errechnete sich aus den bisherigen Dienstjahren und der Höhe der Beiträge, die bereits in die betriebliche Altersvorsorge gezahlt wurden.
Im Zuge des Betriebsrentenstärkungsgesetzes wurde diese Rechnung vereinfacht. Um die mögliche Einzahlung zu berechnen, multipliziert man die Dienstzeit (beschränkt auf höchstens zehn Jahre) mit vier Prozent der aktuell geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
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