Freistellung: So solltest du dich verhalten
Mit einer Freistellung von der Arbeit verbinden viele Arbeitnehmer, dass sie nach einer Kündigung nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz erscheinen müssen – auch dann nicht, wenn die Kündigungsfrist noch nicht beendet ist. Tatsächlich gibt es aber verschiedene Arten der Freistellung. Wusstest du zum Beispiel, dass auch Urlaub oder der Überstundenausgleich als Freistellung im Sinne des Arbeitsrechts gilt? Wir verraten dir noch mehr wissenswerte Fakten zum Thema Freistellung.
Definition Freistellung: Was ist das überhaupt?
Hört man den Begriff Freistellung, denkt man häufig daran, dass Arbeitnehmer nach ihrer Kündigung nicht mehr zur Arbeit kommen müssen. In einigen Fällen stellt ihr Chef sie bis zum Ende der Kündigungsfrist frei. Ihren herkömmlichen Lohn oder ihr reguläres Gehalt bekommen sie aber trotzdem. Und das ist auch schon die eigentliche Definition der Freistellung:
Arbeitnehmer müssen keine Arbeitsleistung erbringen, haben aber weiterhin Anspruch auf ihr normales Entgelt.
Die oben skizzierte Form der Freistellung nach einer Kündigung, zeichnet sich durch folgende Merkmale aus: Zunächst einmal ist sie ein Sonderfall im Arbeitsrecht, denn durch die Suspendierung, wie die Freistellung nach einer Kündigung auch genannt wird, verbietet der Arbeitgeber es dem Mitarbeiter, auf der Arbeit zu erscheinen. In besonders schweren Fällen darf der Beschäftigte sogar nicht einmal mehr das Betriebsgelände betreten.
Daneben gibt es aber auch die eher harmlosen Varianten einer Freistellung, wie zum Beispiel die Freistellung, um Überstunden abzubauen. Der Freizeitausgleich für Überstunden gilt nämlich nicht als Urlaub im eigentlichen Sinne, sondern als Ausgleich für geleistete Mehrarbeit. Und auch in diesem Fall gilt, dass Arbeitnehmer nicht bei der Arbeit erscheinen müssen, aber weiterhin ihr regelmäßiges Entgelt erhalten. Wenn sie Überstunden abbauen, haben sie dieses Geld schließlich bereits erarbeitet.
Auch Urlaub zählt arbeitsrechtlich als Freistellung von der Arbeit. Denn auch in diesem Fall muss der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringen, wird aber regulär bezahlt.
Verschiedene Varianten der Freistellung
Wir sehen also, Freistellung kommt in ganz verschiedenen Varianten und Arten vor. Grundsätzlich unterschiedet man diese Arten einer Freistellung:
Bezahlte Freistellung
Bei einer bezahlten Freistellung erhalten Arbeitnehmer weiterhin ihr regelmäßiges Gehalt. Arbeiten müssen sie dafür aber nicht mehr. Die häufigsten Formen dieser Freistellung haben wir schon genannt: Überstundenausgleich und Urlaub.
Einen Anspruch auf bezahlte Freistellung haben unter bestimmten Voraussetzungen aber auch Arbeitnehmer, die pflegebedürftige Angehörige im eigenen Haushalt betreuen. Die rechtlichen Grundlagen für diese Form der Freistellung findet sich in § 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegZG).
Eine bezahlte Freistellung kann außerdem gerechtfertigt sein, wenn einer dieser Voraussetzungen vorliegt:
- Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers in Folge einer Krankheit
- Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
- Störungen des Betriebsablaufs, aufgrund dessen der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht ableisten kann
- Mitarbeit im Betriebsrat während der Arbeitszeit
- Genehmigter Bildungsurlaub oder Bildungsteilzeit
Übrigens: Die bezahlte Freistellung durchbricht den im Arbeitsrecht wichtigen Grundsatz „ohne Arbeit keinen Lohn“. Es gibt daher keinen generellen Anspruch von Arbeitnehmern auf eine bezahlte Freistellung. Vielmehr müssen die Modalitäten gesetzlich oder in einem Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (oder einer Gewerkschaft) ausgehandelt und festgehalten werden.
Unbezahlte Freistellung
Bei der unbezahlten Freistellung muss der Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt seines Arbeitnehmers nicht weiterzahlen. Damit eine unbezahlte Freistellung gerechtfertigt ist, muss eine (oder mehrere) der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Elternzeit: Tatsächlich ist Elternzeit eine Form der unbezahlten Freistellung. Denn während der Elternzeit hat der Arbeitnehmer keinen Vergütungsanspruch, kann aber zuhause bleiben und sein Kind betreuen, während sein Arbeitsvertrag weiterhin erhalten bleibt. Bis zu 36 Monate, die nicht am Stück genommen werden müssen, sondern auch auf die ersten Lebensjahre des Kindes verteilt werden können, unbezahlte Freistellung stehen Arbeitnehmern maximal zu. Einen finanziellen Ausgleich für das fehlende Gehalt gibt es in Form von Elterngeld – jedoch leider nicht unbegrenzt und auch nicht vom Arbeitgeber. Das Elterngeld muss bei der Elterngeldstelle beantragt werden.
- Notsituation: Eine unerwartete Notsituation, wie zum Beispiel eine plötzliche Erkrankung eines Familienmitglieds, kann ebenfalls ein Grund dafür sein, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter unbezahlt freistellt.
- Tarif-, Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung: Auch in einem Vertrag können sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf bestimmte Modalitäten für eine unbezahlte Freistellung einigen.
- AGG: Auch der Allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz kann das Recht eines Arbeitnehmers auf unbezahlte Freistellung begründen. Wenn der Arbeitgeber anderen Beschäftigten zum Beispiel unbezahlten Urlaub gewährt, hat ein weiterer Beschäftigte unter Umständen ebenfalls das Recht dazu. Jedoch muss hierzu der Einzelfall betrachtet werden.
Widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung
Abgesehen von dem Vergütungsanspruch kann der Arbeitgeber die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich aussprechen. Bei einer widerruflichen Freistellung kann der Arbeitgeber die Freistellung zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurücknehmen und damit verlangen, dass der Arbeitnehmer wieder am Arbeitsplatz erscheint und seiner gewöhnlichen Arbeit nachgeht.
Bei einer unwiderruflichen Freistellung hat er dieses Recht nicht mehr. Ist diese Form der Freistellung ausgesprochen, muss oder darf der Arbeitnehmer nicht mehr an seinem vorherigen Arbeitsplatz erscheinen.
Gründe der Freistellung: Das rechtfertigt das Fernbleiben bei der Arbeit
Schauen wir uns also die Gründe für eine bezahlt oder unbezahlt Freistellung noch einmal in der Übersicht an:
Antragsteller | Grund |
Arbeitnehmer | Urlaubsanspruch Suche nach einem neuen Arbeitsplatz Pflege eines Angehörigen |
Arbeitgeber | Verdacht einer Straftat des Arbeitnehmers Wahrung von Betriebsgeheimnissen Krankheit des Arbeitnehmers Verstoß gegen Regelung in Bezug auf Wettbewerb geringe Auftragslage andere Störungen im Betriebsablauf |
Gesetzliche Freistellung | Arbeitsunfähigkeit in Folge einer Erkrankung Betriebsratstätigkeit Mutterschutz Sonderurlaub bei Hochzeit |
FAQ: Häufige Fragen zum Thema Freistellung
Das Thema Freistellung führt immer wieder zu Fragen und Unklarheiten bei Beschäftigten. Daher haben wir einige der häufigsten Fragen beantwortet.
Habe ich einen Anspruch auf Urlaub während meiner Freistellung?
Der Urlaubsanspruch während der Freistellung hängt von der Art der Freistellung ab. Bei einer widerruflichen Freistellung bleibt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erhalten. In der Regel läuft es daher so ab, dass der Arbeitgeber zunächst möchte, dass der Beschäftigte seinen Resturlaub beantragt, bevor er eine widerrufliche Freistellung gewährt.
Bei einer unwiderruflichen Freistellung müssen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Regel darauf einigen, wie mit dem Resturlaub verfahren werden soll.
Worauf muss ich in Bezug auf Sozialversicherungsbeiträge achten?
Solange die Freistellung weniger als einen Monat dauert, gibt es in der Regel keine Probleme im Hinblick auf die Sozialversicherung, also die Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Erst nach einem Monat sollten sich Beschäftigte darüber informieren, was mit ihrer Mitgliedschaft ist. Unter Umständen müssen sie nämlich selbst für die Beiträge zur Sozialversicherung aufkommen.
Arbeitnehmer können jedoch zum Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses häufig über die Agentur für Arbeit versichert werden. In jedem Fall empfiehlt es sich, sich rechtzeitig bei der Behörde zu melden und das eventuelle Vorgehen zu besprechen. Vor allem dann, wenn die Beschäftigung endet, Arbeitnehmer aber noch keinen neuen Arbeitsplatz gefunden haben.
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