Kinderkrankengeld: Welche Ansprüche haben Eltern?
Eltern kennen die Problematik: Kaum wird es draußen kälter, sind die Kleinen krank. Ein harmloser Schnupfen ist vielleicht noch nicht ganz so schlimm. Aber was ist, wenn das Kind so krank ist, dass es nicht zur Kita oder Schule kann und ein Elternteil zu Hause bleiben muss, um den Nachwuchs zu betreuen? Dann könnte das Kinderkrankengeld helfen. Das sorgt unter Umständen nämlich für einen Ausgleich des entgangenen Lohns oder Gehalts – allerdings nicht in jedem Fall.
Kinderkrankengeld: Wann haben Eltern einen Anspruch?
Grundsätzlich gilt, dass Eltern oder Erziehungsberechtigte einen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn ihr Kind krank ist und sie deshalb nicht arbeiten können. Das gilt immer dann, wenn der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung aufgrund einer Erkrankung des Kindes ausschließt. Denn tatsächlich wäre zunächst er dafür verantwortlich, seinen Mitarbeitern weiterhin Lohn oder Gehalt zu zahlen, wenn sie ihr krankes Kind zu Hause betreuen müssen. Im Arbeits- oder Tarifvertrag kann der Arbeitgeber aber diesen Anspruch auf Vergütung ausschließen. Tut er das, springt die Krankenkasse ein – und zwar mit dem Kinderkrankengeld.
Wer zahlt das Kinderkrankengeld?
Ansprechpartner für das Kinderkrankengeld ist also die gesetzliche Krankenversicherung. Diese zahlt bei Arbeitnehmern, die gesetzlich krankenversichert sind, wenn ihr Kind ebenfalls in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied ist. In der Mehrzahl der Fälle wird das so sein. Es gibt aber auch Familien, in denen ein Partner gesetzlich, der andere jedoch privat krankenversichert ist. Einen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben diese Paare nur dann, wenn das Kind über den Partner, der in der gesetzlichen Krankenkasse Mitglied ist, versichert ist.
Welche Voraussetzungen hat das Kinderkrankengeld?
Damit die Krankenkasse das Kinderkrankengeld zahlt, müssen Arbeitnehmer einige Voraussetzungen erfüllen, nämlich:
- Die Arbeitnehmer sind von der Arbeit freigestellt, erhalten dafür aber keine Kompensation von ihrem Arbeitgeber oder einer anderen Stelle.
- Das kranke Kind ist unter 12 Jahre alt. Ausnahmen gelten für Kinder mit einer Behinderung oder für Kinder, die auf Hilfe angewiesen sind.
- Das kranke Kind kann nicht von anderen Personen, die im Haushalt leben, betreut werden.
- Es liegt ein ärztliches Attest vor, indem steht, dass der Nachwuchs aufgrund einer Erkrankung zu Hause betreut werden muss. Das Attest muss dabei ab dem ersten Tag gelten, an dem der Arbeitnehmer nicht bei der Arbeit erscheint.
Außerdem können Eltern seit Januar 2024 Kinderkrankengeld bekommen, wenn sie gemeinsam mit ihrem Kind stationär im Krankenhaus aufgenommen werden. Allerdings müssen medizinische Gründe vorliegen, die eine Mitaufnahme notwendig machen. Eine Höchstanspruchsdauer ist gesetzlich nicht geregelt. Der Krankenhausaufenthalt wird unabhängig von den eigentlichen Kindkranktagen betrachtet.
Kinderkrankengeld: die Sonderregelungen
Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber im Jahr 2021 einige Änderungen erlassen, die es Arbeitnehmern ermöglichen sollten, einfacher für den Verdienstausfall infolge der Pandemie kompensiert zu werden. Dazu gehörten auch Änderungen im Hinblick auf das Kinderkrankengeld.
- Änderungen für Eltern bei Kinderkrankentagen: Seit dem Inkrafttreten des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes hatten Eltern einen Anspruch auf mehr Kinderkrankentage. Statt 10 Kinderkrankentage pro gesetzlich krankenversichertem Kind, konnten sie 30 Tage geltend machen. Für Alleinerziehende erhöhte sich der Anspruch auf 60 Tage. Insgesamt war die Anzahl der Kinderkrankentage bei Paaren auf 65 Arbeitstage (pro Elternteil), bei Alleinerziehenden auf 130 Tage begrenzt. Diese Regelung galt noch im gesamten Jahr 2023.
- Änderungen in Bezug auf den Grund: Infolge der Neuregelung des Vierten Bevölkerungsschutzgesetzes konnten Eltern auch Kinderkrankengeld bekommen, wenn die Betreuungseinrichtung ihres Kindes geschlossen war. Diese Regelung galt bis zum 7. April 2023.
Auf Grundlage des Pflegestudiumstärkungsgesetzes gelten auch in den Jahren 2024 und 2025 Sonderregelungen. Je Elternteil können 15 Kinderkrankentage pro Kind in Anspruch genommen werden. Bei Alleinerziehenden sind es 30 Tage. Insgesamt sind je Elternteil 35 Tage und für Alleinerziehende 70 Tage möglich.
Kinderkrankengeld beantragen: So geht’s
Eltern oder Erziehungsberechtigte, die Kinderkrankengeld beantragen möchten, müssen zunächst mit dem Nachwuchs zum Kinderarzt gehen. Dieser untersucht das Kind und stellt – sofern das Kind krank ist – eine entsprechende Bescheinigung aus. Dieses Attest nennt sich „ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“, häufig auch als „Kinderkrankenschein“ bezeichnet. Auf diesem Attest muss der Arzt ankreuzen, dass das Kind krank ist und von einem Erwachsenen betreut werden muss.
Diese Bescheinigung muss die betreuende Person dann weiter ausfüllen. Auf der Rückseite gibt es die Möglichkeit, die eigene Bankverbindung einzutragen, damit die Krankenkasse das Kinderkrankengeld korrekt überweisen kann. Außerdem darf das Häkchen nicht fehlen, dass der Arbeitgeber in diesem Fall keine Entgeltfortzahlung leistet. Wir erinnern uns: Die Krankenkasse zahlt nur dann, wenn der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung ausgeschlossen hat.
Solltest du jedoch einen Anspruch auf Kinderkrankengeld von deinem Arbeitgeber haben, musst du das auf der Bescheinigung vermerken. Außerdem möchte die Krankenkasse wissen, ob du im laufenden Kalenderjahr bereits Kinderkrankengeld erhalten hast. Daher musst du auch das an der betreffenden Stelle auf der Bescheinigung eintragen.
Tipp: Schreib dir bei dem ersten Antrag auf Kinderkrankengeld genau auf, wie viele Kinderkrankentage du beantragst. So hast du bei allen weiteren Anträgen sofort einen Überblick über die aktuelle Lage und machst nicht versehentlich falsche Angaben auf der ärztlichen Bescheinigung.
Nicht vergessen: Du solltest deinen Arbeitgeber so schnell wie möglich darüber informieren, dass du voraussichtlich für längere Zeit nicht arbeiten kannst. Das machst du idealerweise schon dann, bevor du mit deinem Kind zum Arzt gehst. Wenn du nach der Untersuchung Genaueres weißt, solltest du deinen Arbeitgeber zeitnah darüber informieren. Schließlich muss er planen und unter Umständen einen Ersatz für dich beschaffen.
Kinderkrankengeld Höhe: So kannst du sie berechnen
Das Kinderkrankengeld liegt bei 90 Prozent deines ausgefallenen Nettogehalts. Die Sozialversicherungsbeiträge werden von dem Kinderkrankengeld abgezogen, bevor es die Krankenkasse überweist.
Solltest du in den vergangenen 12 Monaten Sonder- oder Einmalzahlungen von deinem Arbeitgeber bekommen haben, steht dir sogar 100 Prozent deines Nettogehalts als Kinderkrankengeld zu. Sonderzahlungen in diesem Sinne sind zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.
Achtung: Auch für das Kinderkrankengeld gibt es eine Obergrenze, die sich an der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze orientiert. Heißt konkret: Das Kinderkrankengeld liegt im Jahr 2024 bei maximal 120,75 Euro pro Tag.
FAQs: Häufige Fragen zum Thema Kinderkrankengeld
Wie viele Kinderkrankentage gibt es im Jahr 2024?
Aktuell (voraussichtlich noch bis zum 31.12.2025) haben Paare einen Anspruch von 15 Tagen pro Kind (maximal sind 35 Kinderkrankentage pro Elternteil möglich). Alleinerziehenden stehen 30 Tage pro Kind zu (maximal 70 Tage bei mehreren Kindern).
Wie lange wird Kinderkrankengeld gezahlt?
Paare haben jeweils einen Anspruch von 15 Tagen (maximal 35 pro Elternteil), Alleinerziehende 30 Tage (maximal 70). Mit Beginn des Jahres 2026 gilt voraussichtlich wieder die alte Regelung, sodass Paare 10 Krankentage für jedes Kind (maximal 25 pro Elternteil) und Alleinerziehende 20 Tage (maximal 50) beantragen können.
Wie lange dauert es bis zur Auszahlung des Kinderkrankengeldes?
Wie lange es dauert, bis Eltern oder Erziehungsberechtigte das Kinderkrankengeld bekommen, lässt sich pauschal nicht sagen. Da das Kinderkrankengeld von der jeweiligen Krankenkasse ausgezahlt wird, kann es unterschiedlich lang dauern. In der Regel sind die Krankenkassen jedoch bestrebt, das Kinderkrankengeld so schnell wie möglich auszuzahlen.
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