Kündigung: Tipps und Muster für Arbeitnehmer
Einige schreiben sie im Eifer des Gefechts, andere bereiten sie über Monate vor: die Kündigung des Arbeitsvertrags. Als Arbeitnehmer hast du es dabei viel leichter als dein Chef, denn du kannst jederzeit kündigen – vorausgesetzt du hältst die Kündigungsfristen ein und achtest auf einige Formalitäten.
Kündigung: Definition und Folgen
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Das bedeutet, dass der Adressat der Kündigung diese nicht annehmen muss, damit sie gültig wird. Das ist ein Unterschied zu anderen Verträgen, die aus einem Angebot und einer Annahme bestehen.
Mit der Kündigung endet das Arbeitsverhältnis. Und zwar zu dem Termin, der sich laut Kündigungsfrist ergibt.
Kündigung des Arbeitsvertrags: ordentliche oder außerordentliche Kündigung
Sowohl du als auch dein Chef können den Arbeitsvertrag ordentlich und außerordentlich kündigen. Wobei die ordentliche Kündigung etwas leichter zu bewerkstelligen ist als die außerordentliche. Die Übersicht:
Ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers
Die meisten Arbeitnehmer kündigen ihren Arbeitsvertrag ordentlich. Denn dabei müssen sie sich lediglich an die Kündigungsfrist (und einige Formalitäten) halten und schon sind sie aus dem Arbeitsverhältnis raus.
Die gute Nachricht für dich als Arbeitnehmer: Anders als dein Chef musst du bei einer ordentlichen Kündigung keinen Kündigungsgrund angeben. Du schreibst einfach die Kündigung und kannst nach der Kündigungsfrist deinen eigenen Weg gehen.
Unser Tipp: Da du für eine ordentliche Kündigung keinen Grund brauchst, solltest du in dem Kündigungsschreiben auch keinen nennen. Denn im schlimmsten Fall kann das zu Problemen führen, die du gerade bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nicht gebrauchen kannst. Wie du schnell und einfach eine ordentliche Kündigung schreibst, kannst du in unserem Muster sehen.
Muster für eine ordentliche Kündigung
Außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers
Eine außerordentliche Kündigung kennt man als Arbeitnehmer vielleicht häufig daher, dass der Arbeitgeber außerordentlich kündigt, wenn sich der Beschäftigte mehrmals und deutlich daneben benommen hat. Juristen würden dabei von schweren Verstößen gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag sprechen.
Aber auch als Arbeitnehmer hast du das Recht, außerordentlich und sogar fristlos zu kündigen. Dafür brauchst du jedoch einen handfesten (wichtigen) Grund – wie beispielsweise diese hier:
- Dein Arbeitgeber zahlt längere Zeit keinen Lohn oder Gehalt.
- Du wirst am Arbeitsplatz sexuell belästigt oder auf andere Weise bedroht.
- Dein Arbeitgeber versucht, dich zu Straftaten anzustiften.
- Dein Chef hält sich nicht an das Arbeitszeitgesetz und Vorschriften zur Arbeitssicherheit.
Achtung: Möchtest du deinen Arbeitsvertrag außerordentlich kündigen, musst du das innerhalb von zwei Wochen tun, nachdem dir der Kündigungsgrund bekannt wurde. Das hat folgenden Hintergrund: Wenn du das Arbeitsverhältnis aufrecht erhältst, obwohl du weißt, dass dein Chef dich zum Beispiel zu einer Straftat anstiften möchte, kann das für dich offensichtlich nicht so schlimm sein. Denn sonst würdest du sofort kündigen und nicht erst einige Wochen warten.
Die Einhaltung der Kündigungsfrist: Bis wann muss ich kündigen?
Willst du außerordentlich kündigen, machst du das also am besten sofort. Bei einer ordentlichen Kündigung hast du dagegen einen größeren Spielraum. Ordentlich kündigen solltest du das Arbeitsverhältnis am besten nur dann, wenn du bereits einen neuen Job hast.
Um zu verhindern, dass sich alter und neuer Arbeitsvertrag überschneiden, musst du die Kündigungsfrist kennen, die für dich gilt. Geht deine Kündigung zu spät bei deinem Arbeitgeber ein, kann das ernste Folgen für dich haben.
Das Arbeitsverhältnis endet dann nämlich erst, nachdem die längere Kündigungsfrist abgelaufen ist. Im schlimmsten Fall bedeutet das, dass du den neuen Job nicht antreten kannst – womit du ihn mit großer Wahrscheinlichkeit riskierst.
Wenn du wissen möchtest, welche Kündigungsfrist für dich gilt, solltest du zunächst in deinem Arbeitsvertrag nachschauen. Findest du dort nichts, kann sich die entsprechende Regelung auch aus dem Tarifvertrag ergeben.
Sollte sich weder im Arbeits- noch im Tarifvertrag eine abweichende Regelung finden, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, wie sie in Paragraf § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt sind.
Danach kannst du den Arbeitsvertrag jeweils zum 15. oder zum letzten Tag des Monats kündigen und musst dabei eine Kündigungsfrist von vier Wochen einhalten.
Kündigung als Arbeitnehmer: Das solltest du beachten
Leider ist es nicht damit getan, dass du auf die korrekte Frist achtest, wenn du deinen Arbeitsvertrag kündigen möchtest. Daneben musst du nämlich auch diese Formalitäten einhalten, damit deine Kündigung rechtskräftig ist:
- Schriftform einhalten: Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Das gilt sowohl für deine Kündigung als auch für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Schriftform in diesem Sinne bedeutet weder SMS noch E-Mail oder gar WhatsApp. Damit die Kündigung gültig ist, muss sie auf einem Blatt Papier verfasst sein.
- Absender und Adressat nennen: Die Kündigung muss außerdem korrekt adressiert sein. Wenn du nicht sicher bist, an wen du dich im Kündigungsschreiben wenden musst, schau in deinem Arbeitsvertrag nach. Dort sollte sich der richtige Ansprechpartner finden. Auch dein Name und deine aktuelle Anschrift dürfen auf der Kündigung nicht fehlen. Wenn du besonders zuvorkommend sein möchtest, kannst du außerdem deine Personalnummer nennen.
- Datum beachten: Die Kündigung sollte immer mit dem aktuellen Datum versehen sein. Übrigens funktioniert es nicht, die Kündigung zurück zu datieren, um so die Kündigungsfrist einzuhalten. Denn maßgeblich für die Frist ist nicht das Datum auf der Kündigung, sondern der Tag, an dem dein Arbeitgeber die Kündigung erhält.
- Betreff aufführen: Ideal ist es, wenn dem Adressaten sofort klar wird, welche Art von Schreiben er vor sich hat. Nutze also eine Überschrift für dein Kündigungsschreiben. Das simple Wort „Kündigung“ reicht dabei schon aus. Du kannst natürlich auch ausführlicher werden und zum Beispiel „Kündigung des Arbeitsvertrages vom TT.MM.JJJJ“ oder „Kündigung meines Arbeitsvertrages, Personalnummer 1234567“ schreiben. Übrigens: Das Wort „Betreff“ nutzt man heute nicht mehr, um die Betreffzeile zu kennzeichnen – das gilt auch für Motivationsschreiben.
- Ansprechpartner nennen: Die unpersönliche Anrede „Sehr geehrte Damen und Herren“ solltest du auch in einer Kündigung nicht nutzen. Da du bereits recherchiert hast, an wen du die Kündigung adressieren musst, kannst du auch gleich den korrekten Namen in der Anrede verwenden.
- Kündigungserklärung nicht vergessen: Jetzt folgt der wohl wichtigste Punkt deiner Kündigung. Denn nun machst du explizit deutlich, dass du das Arbeitsverhältnis beenden möchtest. Juristen sprechen davon, dass deinem Arbeitgeber dein Kündigungswille klar werden muss. Das kannst du entweder mit ausschweifenden Worten tun, du kannst dich aber auch kurz fassen: „Hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag vom TT.MM.JJJJ ordentlich zum nächstmöglichen Termin“ reicht schon aus. Solltest du dagegen eine ausführliche Kündigungserklärung bevorzugen, achte auf unmissverständliche Formulierungen. Der Konjunktiv („ich würde gern…“) hat in einer Kündigung nichts zu suchen.
- Kündigungsfrist einhalten: Das Thema Kündigungsfrist haben wir bereits weiter oben angesprochen. Wenn du dir nicht sicher bist, welche Frist für dich gilt, kannst du zum Beispiel auch beim Betriebsrat nachfragen. Sofern es bei deinem Arbeitgeber einen gibt.
- Eigenhändig unterschreiben: Eine Kündigung ist nur gültig, wenn du sie eigenhändig unterschreibst. Ohne Unterschrift kann dein Arbeitgeber sie sogar ignorieren.
Kündigung vor Arbeitsantritt
Es gibt noch eine weitere Form der Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitnehmer – die Kündigung vor Arbeitsantritt. Die kommt dann infrage, wenn du zwar den Arbeitsvertrag bei deinem neuen Arbeitgeber bereits unterschrieben, danach aber ein besseres Angebot bekommen hast.
Vielleicht überlegst du, das bessere Angebot anzunehmen und das bereits unterschriebene Arbeitsverhältnis zu kündigen, bevor du auch nur einmal zur Arbeit erschienen bist.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist das tatsächlich möglich. Es gibt aber auch Arbeitgeber, die diese Form der Kündigung im Arbeitsvertrag explizit ausschließen.
Aber auch wenn die Kündigung vor Arbeitsantritt in deinem Fall eine Option ist, musst du die Kündigungsfrist beachten. Denn natürlich gilt die auch dann, wenn du vor dem ersten Arbeitstag schon wieder kündigst.
In der Regel wird bei einem neuen Arbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart. Während dieser Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen, wobei du an jedem Tag kündigen kannst.
Damit ergeben sich zwei mögliche Ausgänge:
- Du kündigst mehr als zwei Wochen vor Arbeitsantritt, womit du erst gar nicht bei deinem Arbeitgeber anfangen musst.
- Du kündigst weniger als zwei Wochen vor Arbeitsantritt, was zur Folge hat, dass du zumindest einige Tage bei deinem Arbeitgeber arbeiten müsstest.
Allerdings ist es natürlich wenig sinnvoll, nur für einige Tage in einem neuen Job zu arbeiten. Daher schließen in diesem Fall häufig Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag.
Auf irgendeine Form der schriftlichen Bestätigung solltest du in jedem Fall bestehen, wenn du den Arbeitsvertrag vor Arbeitsantritt kündigst, die Kündigungsfrist aber nicht einhalten kannst.
Erscheinst du nämlich einfach nicht am ersten Arbeitstag, könnte unter Umständen eine Vertragsstrafe fällig werden. Das hängt jedoch ebenfalls davon ab, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Unser Tipp: Lass dich bei Fragen zum Arbeitsrecht am besten von einem Fachanwalt beraten. Denn gerade das Arbeitsrecht ist relativ unübersichtlich und besteht aus vielen verschiedenen Vorschriften, die sich auf mehrere Gesetzbücher verteilen. Daher kann dir nur ein Fachmann oder eine Fachfrau eine verlässliche Einschätzung deiner Situation geben.
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