Kurzarbeit: Was ist das und wie viel Kurzarbeitergeld wird gezahlt?
Die Folgen der Corona-Krise sind am Arbeitsmarkt deutlich zu spüren. Während vielen Solo-Selbstständigen Aufträge und damit Einnahmen wegbrechen, werden viele Arbeitnehmer aus Mangel an Arbeit von ihrem Arbeitgeber in Kurzarbeit geschickt. Davon betroffen sind einer Umfrage des Ifo-Instituts zufolge fast alle Branchen. Auch vom sogenannten Kurzarbeitergeld ist derzeit häufig die Rede. Doch was ist Kurzarbeit überhaupt? Und mit welchem Gehalt kannst du rechnen, wenn du als Arbeitnehmer von Kurzarbeit getroffen bist? In unserem Überblick erfährst du es.
Was ist Kurzarbeit und warum wird sie genutzt?
Kurzarbeit ist ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, das in Krisensituationen genutzt werden kann. Es wurde im Jahr 1957 eingeführt. Wenn die wirtschaftliche Lage schlecht ist, kann ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen in Kurzarbeit schicken. Das kann nötig werden, wenn für diese nicht genügend Arbeit vorhanden ist – zum Beispiel, weil Aufträge fehlen, Projekte abgesagt werden oder die Produktion vorübergehend stillsteht. Die Kurzarbeit dient dann zur Überbrückung, bis die Lage sich verbessert.
Die Arbeitszeit wird bei Kurzarbeit verkürzt, mitunter müssen Arbeitnehmer auch gar nicht mehr am Arbeitsplatz erscheinen. Das ist als „Kurzarbeit Null“ bekannt. Kurzarbeit betrifft oft nicht alle Mitarbeiter gleichermaßen. Sie kann etwa nur Teile des Unternehmens umfassen und selbst von Mitarbeiter zu Mitarbeiter unterschiedlich ausgestaltet sein.
Für Arbeitgeber hat Kurzarbeit einen entscheidenden Vorteil: Es handelt sich beim Kurzarbeitergeld um eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die folglich nicht vom Arbeitgeber bezahlt werden muss. Dadurch sparen Unternehmen Personalkosten. Mit Kurzarbeit können weitere Konsequenzen, insbesondere Kündigungen, oft verhindert werden. Qualifiziertes Personal kann so in der Firma gehalten werden und steht weiterhin zur Verfügung.
Auch Mitarbeiter profitieren: Sie behalten in einer Krise ihren Job. Zwar müssen sie mit Lohneinbußen leben, dafür bekommen sie ihr regelmäßiges Gehalt – zumindest anteilig – weiterhin. Nach einer erfolgreich überwundenen Krise können sie wieder mehr arbeiten und werden dann auch wieder regulär voll bezahlt.
Wann darf der Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden?
Ein Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht nach Gutdünken anmelden. Es müssen bestimmte Voraussetzungen hierfür gegeben sein. In jedem Fall muss es einen erheblichen Arbeitsausfall geben, der nicht vermeidbar sowie nur vorübergehend ist.
Meist sind es konjunkturelle Ursachen, die dazu führen, dass Mitarbeiter nicht wie vertraglich vereinbart benötigt werden. Das kann Kurzarbeit rechtfertigen. Kurzarbeit darf allerdings nicht dazu genutzt werden, einen dauerhaften Abbau von Arbeitsplätzen in die Wege zu leiten. Branchen- oder saisonbedingte Schwankungen rechtfertigen Kurzarbeit ebenso wenig wie Umstellungen in der betrieblichen Organisation oder Betriebsausfälle, die durch reguläre betriebliche Risiken entstanden sind. Anders sieht es bei unabwendbaren Ereignissen aus, die der Arbeitgeber nicht verschuldet hat – etwa, wenn Betriebe auf staatliche Anordnung vorübergehend stillgelegt werden.
Kurzarbeit darf nicht leichtfertig angemeldet werden. Unternehmen müssen versuchen, Kurzarbeit abzuwenden – zum Beispiel, indem Mitarbeiter Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen. Im Fall eines Urlaubs steht Arbeitnehmern das reguläre Urlaubsentgelt zu. Kurzarbeitergeld erhalten sie während des Urlaubs nicht.
Rechtliche Voraussetzungen für Kurzarbeit
Normalerweise muss mindestens ein Drittel der Belegschaft von Kurzarbeit betroffen sein, damit diese angemeldet werden kann. Während der Corona-Krise gelten jedoch andere Regelungen, die im nächsten Abschnitt thematisiert werden. Arbeitgeber können nicht ohne Weiteres Kurzarbeit ankündigen. Es bedarf eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung. Auch individuelle Vereinbarungen sind nötig. Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, muss dieser den Plänen des Arbeitgebers zustimmen.
Im Regelfall gilt für Kurzarbeit ein Maximum von zwölf Monaten. Länger kann der Zeitraum, in dem Kurzarbeitergeld ausgezahlt wird, nur sein, wenn die Kurzarbeit zeitweise unterbrochen wurde. Das kann der Fall sein, wenn du vorübergehend wieder mehr gearbeitet hast. Bei einer längeren Unterbrechung von mindestens einem Vierteljahr stehen dir anschließend wieder zwölf Monate Kurzarbeitergeld zu, falls dies erneut nötig sein sollte. In begründeten Fällen ist zudem eine Verlängerung der Kurzarbeit auf bis zu 24 Monate möglich.
Die Kurzarbeit muss mit entsprechendem Vorlauf angekündigt werden. Zwar gibt es keine allgemein gültige zeitliche Vorgabe, es muss den Mitarbeitern jedoch möglich sein, sich auf die Veränderung einzustellen. Tarifverträge enthalten häufig konkrete Bestimmungen, etwa eine Ankündigungsfrist von mindestens 15 Tagen. Hält sich der Arbeitgeber an solche Regelungen nicht, kann die Kurzarbeit rechtswidrig sein. Dann muss er seinen Mitarbeitern ihr volles vertraglich vereinbartes Gehalt zahlen.
Die Kurzarbeit sollte schriftlich fixiert werden, damit sie rechtens ist. Das ist in Form einer Betriebsvereinbarung möglich, sofern kein Tarifvertrag greift. Individuelle Abmachungen können in Form einer Ergänzung des Arbeitsvertrags erfolgen.
Corona-Krise: Hürden für Kurzarbeit gesenkt
Schon während der Finanzkrise in den Jahren 2008 und 2009 haben viele Arbeitgeber auf Kurzarbeit zurückgegriffen, um einen Personalabbau zu vermeiden. Seit Beginn der Corona-Krise gibt es erneut eine starke Nachfrage nach Kurzarbeit. Anfang März hat die Bundesagentur für Arbeit angekündigt, dass Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen können, wenn es durch die Pandemie zu einer wirtschaftlichen Krise kommt. Seither hat die Regierung Gesetze erlassen, um den Zugang zu Kurzarbeitergeld zu erleichtern. Das soll Unternehmen vor der Insolvenz schützen und Kündigungswellen abwenden.
Durch die neuen Gesetze wurden die Voraussetzungen für die Beantragung von Kurzarbeitergeld gesenkt. Es muss nicht länger mindestens ein Drittel der Mitarbeiter von Kurzarbeit betroffen sein. Auch Betriebe, in denen nur zehn Prozent der Angestellten nicht oder nicht in vollem Umfang arbeiten können, können Kurzarbeit anmelden. Das gilt rückwirkend ab dem 1. März und bis zum 31. Dezember 2020.
Bislang galt: Kurzarbeit muss soweit möglich vermieden werden – gegebenenfalls auch durch den Aufbau eines negativen Zeitguthabens auf einem Arbeitszeitkonto. Das ist während der Corona-Krise nicht mehr erforderlich. Zudem müssen Arbeitgeber ausnahmsweise nicht für die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter aufkommen. Das übernimmt die Arbeitsagentur.
Anders als bisher können auch Leiharbeiter Kurzarbeitergeld bekommen. Wer durch Kurzarbeit weniger oder gar nicht mehr arbeitet, kann eine Nebenbeschäftigung aufnehmen. Diese wurde bislang jedoch angerechnet. Eine (Neben-)Tätigkeit in systemrelevanten Bereichen ist zwischen dem 1. April und dem 31. Oktober 2020 anrechnungsfrei, sofern der verbleibende Lohn aus dem eigentlichen Job und der Zuverdienst zusammengerechnet den regulären Lohn nicht übersteigen.
Welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer bei Kurzarbeit haben
Manche Arbeitnehmer sind froh über Kurzarbeit – immerhin bedeutet sie, dass sie ihren Job in einer Krise zumindest bis auf Weiteres behalten und eine betriebsbedingte Kündigung vorerst vom Tisch ist. Andere sehen Kurzarbeit kritischer, vor allem, wenn sie mit stärkeren finanziellen Nachteilen einhergeht.
Es kann dir passieren, dass dein Arbeitgeber sich trotz der Kurzarbeit nicht wieder erholt. Im Fall einer Pleite beziehungsweise Insolvenz verlierst du wahrscheinlich deinen Job. Unter Umständen kann Kurzarbeit dazu führen, dass deine Ansprüche beim Arbeitslosengeld sinken. Zwar wirken sich die niedrigeren Lohnzahlungen im Regelfall nicht aus. Wer allerdings vor der Kurzarbeit häufig Mehrarbeit geleistet hat, hätte ohne Kurzarbeit womöglich höhere Ansprüche. Zur Berechnung des Kurzarbeitergelds – und des möglichen späteren Arbeitslosengelds – wird nur das reguläre Arbeitsentgelt herangezogen. Ohne Kurzarbeit würde hingegen das tatsächliche Einkommen als Bemessungsgrundlage gelten.
Im Rahmen solcher Überlegungen kommt immer wieder die Frage auf, ob man Kurzarbeit als Arbeitnehmer eigentlich zustimmen muss, wenn der Arbeitgeber sie anordnet. Ganz allgemein lässt sich sagen: Eine einseitige Anordnung durch den Arbeitgeber nach dem Direktions- und Weisungsrecht ist nicht möglich. Es kommt vielmehr darauf an, welche Regelungen im Einzelfall gelten.
Entscheidend ist der Arbeitsvertrag, ebenso geltende Tarifverträge. In Arbeitsverträgen findet sich meist kein entsprechender Passus. Falls doch, kannst du je nach Formulierung zur Kurzarbeit verpflichtet sein. Geht die Verpflichtung zur Kurzarbeit aus einem geltenden Tarifvertrag hervor, musst du der Kurzarbeit ebenfalls zustimmen. Das gilt auch, wenn der Betriebsrat eingewilligt hat und eine entsprechende Einigung mit dem Arbeitgeber vorliegt.
Kurzarbeit ablehnen? Das ist dabei wichtig
Wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, gelten die gesetzlichen Regelungen und du musst der Kurzarbeit nicht zustimmen. Allerdings solltest du dir gut überlegen, ob eine Ablehnung wirklich sinnvoll ist – schließlich geht es dem Arbeitgeber darum, Kündigungen zu vermeiden. Eine Kündigung wegen deiner Ablehnung der Kurzarbeit musst du jedoch nicht fürchten.
Im Fall einer Ablehnung der Kurzarbeit solltest du den Widerspruch schriftlich formulieren. Vorsicht ist auch bei deinem Verhalten geboten: Hältst du dich an die neuen Regeln und erscheinst wie vom Arbeitgeber im Rahmen der Kurzarbeit vorgesehen zur Arbeit, kann das als stillschweigende Zustimmung zur Kurzarbeit ausgelegt werden.
Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitergeld?
Meldet der Arbeitgeber Kurzarbeit an, haben prinzipiell alle Mitarbeiter Anspruch auf den Erhalt von Kurzarbeitergeld – vorausgesetzt, sie befinden sich in einem ungekündigten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis darf nicht derart befristet sein, dass es im Bezugszeitraum enden würde.
Umgekehrt bedeutet das, dass Aushilfen (Minijobber) und Auszubildende keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Letztere können Kurzarbeitergeld erhalten, wenn ihre Ausbildung im betreffenden Zeitraum endet und sie vom Betrieb übernommen werden. Wer Krankengeld bezieht, hat ebenfalls keinen Anspruch auf die Kompensation durch die Arbeitsagentur, ebenso wenig Rentner. Auch Leiharbeiter gehen leer aus – zumindest regulär. Während der Corona-Krise haben sie allerdings Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Falls du in Kurzarbeit gehst, musst du dies nicht selbst anmelden. Es liegt am Arbeitgeber, die Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur anzuzeigen und zu begründen. Dein Arbeitgeber darf keine Überstunden anordnen, während du in Kurzarbeit bist. Das könnte als Leistungsmissbrauch gelten und ist deshalb nicht zulässig.
Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Auf ihr Gehalt müssen Arbeitnehmer während einer Phase der Kurzarbeit nicht verzichten – sie erhalten einen Anteil des regulären Gehalts. Wer noch arbeitet, bekommt vom Arbeitgeber den anteiligen Lohn gezahlt, auch Kurzlohn genannt. Auch Sozialabgaben werden weiterhin gezahlt. Hinzu kommt Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit, auf das keine weiteren Steuern anfallen.
Zur Berechnung des Kurzarbeitergelds ist die Differenz zwischen dem neuen tatsächlichen Nettolohn (Ist-Lohn) und dem regulären Nettolohn (Soll-Lohn) entscheidend. Das ist als Nettoentgeltdifferenz bekannt. Die Arbeitsagentur zahlt 60 Prozent beziehungsweise 67 Prozent dieser Differenz. 67 Prozent erhalten Arbeitnehmer mit Kindern.
Ein Rechenbeispiel zur Verdeutlichung: Du bekommst als Arbeitnehmer ohne Kinder regulär ein Soll-Entgelt von 2000 Euro netto. Während der Kurzarbeit liegt dein Ist-Lohn bei 1200 Euro netto. Die Nettoentgeltdifferenz beträgt folglich 800 Euro. 60 Prozent hiervon sind 480 Euro. Somit erhältst du am zusammengerechnet 1200 + 480 = 1680 Euro und damit 320 Euro weniger als regulär.
Wer ein sehr hohes reguläres Gehalt hat, muss jedoch gegebenenfalls auf einen größeren Teil seines Verdiensts während Kurzarbeit verzichten. Die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung liegt mit Stand 2020 in den westdeutschen Bundesländern bei 6900 Euro. Deshalb kann das Kurzarbeitergeld höchstens 4623 Euro betragen. In den ostdeutschen Bundesländern liegt die Beitragsbemessungsgrenze gegenwärtig bei 6450 Euro, was mit einem maximalen Kurzarbeitergeld von 4321,50 Euro einhergeht.
Neue Regelung während Corona: Staffelung des Kurzarbeitergelds
Manche Unternehmen zahlen ihren Mitarbeitern in Kurzarbeit einen Zuschuss und stocken das Gehalt auf bis zu 100 Prozent des regulären Lohns auf. Solche Zuschüsse können auch tarifvertraglich festgelegt sein. Auch das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber an die Angestellten ausbezahlt.
Zu den neuen gesetzlichen Regelungen während der Corona-Krise gehört eine Staffelung des Kurzarbeitergelds. Wer mindestens 50 Prozent weniger arbeitet als vertraglich vereinbart, erhält vom vierten Monat in Kurzarbeit an 70 Prozent seines regulären Gehalts. Bei Arbeitnehmern mit Kindern liegt der Satz bei 77 Prozent. Ab dem siebten Monat in Kurzarbeit erhalten Arbeitnehmer 80 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, bei Arbeitnehmern mit Kindern sind es 87 Prozent.
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