Schwangere dürfen im Mutterschutz unter anderem Zuhause bleiben

Mutterschutz: Alles, was du wissen musst

Schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen genießen Mutterschutz und können sich dank dieses Gesetzes über ein wenig Entlastung freuen. Denn viele Fragen, die sich Frauen in dieser aufregenden Zeit stellen, werden im Gesetz beantwortet. Welche das sind und wie du vom Mutterschutz profitieren kannst, erfährst du hier.

Mutterschutz: Was ist das überhaupt?

Schwangere Frauen und stillende Mütter sind besonders schutzbedürftig. Das gilt natürlich auch am Arbeitsplatz. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber spezielle Regelungen für schwangere und stillende Mitarbeiterinnen geschaffen, an die sich der Arbeitgeber halten muss. Diese Regelungen sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgehalten.

Im Gesetzestext geht es jedoch nicht nur darum, dass die werdende Mutter vor Gefahren am Arbeitsplatz geschützt werden muss. Auch ein besonderer Kündigungsschutz sowie ein finanzieller Ausgleich für die Schutzfristen vor und nach der Geburt (Mutterschaftsgeld) sind im Mutterschutzgesetz geregelt.

Übrigens: Seit einigen Jahren haben auch Frauen, die ihr Kind in der Schwangerschaft verlieren, einen Anspruch auf Mutterschutz. Wenn du nach der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleidest und das Baby dabei schwerer als 500 Gramm ist, darf dir für 4 Monate nach diesem traurigen Ereignis nicht gekündigt werden.

Mutterschutz am Arbeitsplatz: Chef informieren

Arbeitgeber müssen die Regelungen des Mutterschutzgesetzes beachten. Allerdings können sie das nur, wenn sie von der Schwangerschaft der Mitarbeiterin wissen. Frauen sollten daher so früh wie möglich ihren Chef darüber informieren, dass sie schwanger sind.

Bleibt jedoch die Frage, wann der richtige Zeitpunkt für ein derartiges Gespräch mit dem Vorgesetzten ist. Viele warten die ersten 12 Wochen der Schwangerschaft ab, da danach die Gefahr einer Fehlgeburt geringer wird.

Grundsätzlich solltest du immer deine und die Gesundheit deines ungeborenen Kindes im Blick haben, wenn es darum geht, deinen Chef zu informieren. Musst du beispielsweise während deiner Arbeitszeit mehrere Stunden ohne Unterbrechung stehen, solltest du vermutlich eher früher als später deinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren.

In einigen Arbeitsverträgen ist auch schon festgehalten, dass Mitarbeiterinnen bei einer Schwangerschaft sofort Bescheid geben müssen. Sollte das auch bei dir der Fall sein, darfst du nicht zögern, sondern musst deinen Chef unverzüglich informieren.

Kündigungsschutz im Mutterschutz

Und noch aus einem anderen Grund ist es ratsam, dem Chef die Schwangerschaft so für wie möglich mitzuteilen: Der besondere Kündigungsschutz, den Schwangere genießen, gilt natürlich auch nur dann, wenn dein Arbeitgeber von deinen „Umständen“ weiß.

Die Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin ist in folgenden Fällen unzulässig:

  • bis zu 4 Monate nach einer Fehlgeburt (nach der 12. Woche und einem Geburtsgewicht von mehr als 500 Gramm)
  • während der Mutterschutzzeiten vor und nach der Geburt
  • während der Schwangerschaft

Was aber, wenn du eine Kündigung erhältst, obwohl du schwanger bist? Sollte dein Arbeitgeber nicht wissen, dass du schwanger bist, musst du ihn innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung darüber informieren. In aller Regel wird die Kündigung dann zurückgenommen. Denn schwangere Mitarbeiterinnen zu kündigen, ist nur in Ausnahmefällen möglich – Grund dafür ist das Mutterschutzgesetz.

Arbeitgeber hat Schutzpflicht für schwangere Mitarbeiterin

Dein Chef muss dich in der Schwangerschaft vor Gefahren am Arbeitsplatz schützen und dazu geeignete Maßnahmen ergreifen. Das betrifft auch nicht nur offensichtliche Gefahren wie beispielsweise den Umgang mit gefährlichen Stoffen oder das Arbeiten in großer Höhe.

Auch folgende Arbeiten können dem Mutterschutz widersprechen:

  • Nachtarbeit
  • Sonntagsarbeit
  • Überstunden
  • Arbeit im Akkord
  • Arbeit am Fließband
  • Arbeit unter starkem Lärm
  • Arbeiten im Stehen über langen Zeitraum ohne Sitzmöglichkeit

Sobald dein Arbeitgeber von deiner Schwangerschaft erfährt, muss er überprüfen, ob dein Wohl oder das deines ungeborenen Kindes durch deine Tätigkeit gefährdet werden könnte.

Mutterschutz und Schutzfristen

Der Begriff „Mutterschutz“ wird umgangssprachlich dazu benutzt, die Schutzfristen, die im Mutterschutzgesetz geregelt sind, zu bezeichnen. Daher sind Sätze wie „Claudia ist ab September in Mutterschutz“ alltagssprachlich zwar geläufig, rechtlich betrachtet aber nicht korrekt.

Denn der Mutterschutz beginnt dann, wenn du von deiner Schwangerschaft erfährst und somit schon lange vor etwaigen Beschäftigungsverboten. Dass Mutterschutz häufig mit den Schutzfristen gleichgesetzt wird, kommt daher, dass dieser schwangerschaftsbedingte Urlaub das ist, was am häufigsten vom Mutterschutz wahrgenommen wird.

Konkret geht es dabei um die Wochen vor und nach der Geburt des Kindes. Da niemand wissen kann, wann das Kind tatsächlich auf die Welt kommen wird, geht man bei der Berechnung der Frist vor der Geburt von dem errechneten Geburtstermin aus. Dein Gynäkologe trägt diesen Termin in den Mutterpass ein und bestätigt ihn deinem Arbeitgeber, wenn du ihn darum bittest.

Übrigens: Nur die wenigsten Babys halten sich an den errechneten Termin. Sollte dein Kind früher als erwartet zur Welt kommen, verkürzt das den Mutterschutz aber nicht. Die Tage werden zu der Schutzfrist nach der Entbindung addiert.

Umgekehrt verkürzt auch eine spätere Geburt den Mutterschutz nach der Geburt nicht. Wird dein Kind später geboren als angenommen, kannst du dich über ein paar zusätzliche Tage bezahlten Urlaub freuen. Denn die Mutterschutzzeit nach der Geburt wird davon nicht berührt.

Mutterschutzzeit vor und nach der Geburt

Die Schutzfristen, die im Mutterschutz vorgesehen sind, unterscheiden sich voneinander: So kannst du – sofern du das möchtest – in der Mutterschutzzeit vor der Geburt deines Kindes arbeiten, du musst jedoch nicht.

Nach der Geburt hast du diese Wahlmöglichkeit nicht mehr. Das Mutterschutzgesetz verbietet es Arbeitgebern, ihre Mitarbeiterin in den Wochen nach der Geburt zu beschäftigen. Ignorieren Arbeitgeber dieses Verbot, können sie rechtlich belangt werden.

Die Übersicht:

  • Mutterschutzzeit vor der Geburt: Beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Arbeitnehmerin hat die Option, auf Wunsch weiterzuarbeiten.
  • Mutterschutzzeit nach der Geburt: 8 oder 12 Wochen. Arbeitnehmerin darf nicht arbeiten. Hier gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot (§ 3 MuSchG).

Ob du nach der Geburt deines Kindes 8 oder 12 Wochen nicht arbeiten darfst, hängt von den Umständen der Geburt ab. Bei unauffälligen Geburten bekommen Mutter und Kind 2 Monate Zeit, sich aneinander und an die neue Situation zu gewöhnen.

Unter bestimmten Umständen wird der Mutterschutz nach der Geburt aber auf 12 Wochen ausgedehnt. Und zwar bei:

  • Frühgeburten
  • Mehrlingsgeburten
  • Babys, die bei der Geburt weniger als 2,5 Kilogramm wiegen
  • Babys, bei denen innerhalb der ursprünglichen Schutzfrist (8 Wochen) eine Behinderung festgestellt wird

Mutterschutz und Beschäftigungsverbote

Abgesehen von den Schutzfristen und dem allgemeinen Beschäftigungsverbot, das für alle Arbeitnehmerinnen gilt, sind im Mutterschutzgesetz auch individuelle Beschäftigungsverbote geregelt.

Die kann der Arbeitgeber oder der behandelnde Arzt dann aussprechen, wenn die Arbeit der Schwangeren zu gefährlich ist – beispielsweise weil sie mit Gefahrstoffen arbeitet oder lange ohne Pausen stehen muss (weitere Gründe findest du weiter oben).

Dieses individuelle Beschäftigungsverbot muss aber nicht vollständig sein. Unter Umständen untersagt dein Arzt auch einfach nur bestimmte Arbeiten oder schränkt deine Arbeitszeit um einige Stunden täglich ein. Dann nennt man das ein teilweises individuelles Beschäftigungsverbot.

Auch hier ist die Mitarbeit des Arbeitgebers gefragt. Denn er muss prüfen, ob es im Betrieb einen anderen Arbeitsplatz gibt, an dem du eingesetzt werden könntest. Gibt es keinen Arbeitsplatz, der vollkommen unbedenklich für dich und dein Baby ist, wirst du ein vollständiges Beschäftigungsverbot für die restliche Schwangerschaft bekommen.

Mutterschutz und finanzieller Ausgleich

Mutterschutz bedeutet auch Mutterschaftsgeld. Voraussetzung: Du musst selbst Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Das bist du in der Regel aber, wenn du einen Arbeitgeber hast.

Das Mutterschaftsgeld ist dazu da, die finanziellen Einbußen, die du während der Mutterschutzfristen hast, auszugleichen. Denn im Mutterschutz – also 6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt – bekommst du nicht dein regelmäßiges Gehalt.

Das Mutterschaftsgeld setzt sich folgendermaßen zusammen: Zunächst zahlt die Krankenkasse 13 Euro pro Kalendertag, den du nicht arbeitest. Sofern dein Gehalt pro Tag höher als 13 Euro ist, ist dein Arbeitgeber am Zug: Er gleicht das fehlende Gehalt aus, sodass du auch im Mutterschutz dein regelmäßiges Einkommen erhältst .

Das Mutterschaftsgeld ist sozusagen eine Gemeinschaftsleistung von Krankenkasse und Arbeitgeber, damit du in den Wochen vor und nach der Geburt finanziell abgesichert bist.

Bildnachweis: Liderina / Shutterstock.com


Nach oben scrollen