Urlaubsabgeltung: Wie viel steht dir zu?
Arbeitnehmer haben pro Jahr einen gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub. Was aber passiert, wenn der Urlaub noch nicht komplett genommen wurde, das Arbeitsverhältnis aber endet? In diesem Fall kommt die Urlaubsabgeltung infrage. Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen und wie du die Höhe deiner Urlaubsabgeltung berechnest, kannst du hier nachlesen.
Urlaubsabgeltung: Was versteht man darunter?
Wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber trennen, der Arbeitnehmer aber noch Resturlaub hat, kommt die Urlaubsabgeltung ins Spiel. Nämlich dann, wenn die Kündigungsfrist nicht mehr ausreicht, um den offenen Urlaub noch zu nehmen. Um den ehemaligen Mitarbeiter nicht unangemessen zu benachteiligen, zahlt der Arbeitgeber bei der Urlaubsabgeltung den Resturlaub aus. Er wird damit finanziell abgegolten. Die gesetzliche Regelung für die Urlaubsabgeltung findet sich in § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Besagter Paragraf regelt, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der einzige Grund ist, aus dem nicht genommener Urlaub ausgezahlt werden darf.
Urlaubsabgeltung, Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld: die Unterschiede
Die Urlaubsabgeltung sollte nicht mit anderen Begrifflichkeiten verwechselt werden, die im Zusammenhang mit dem jährlichen Erholungsurlaub stehen:
- Urlaubsgeld: Manche Arbeitnehmer bekommen Urlaubsgeld andere nicht – denn einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Urlaubsgeld ist das Pendant zum Weihnachtsgeld. Denn auch beim Urlaubsgeld handelt es sich um eine Sonderzahlung des Arbeitgebers, die er freiwillig leistet. Wenn der Chef es zahlen möchte, muss sich dazu eine gültige Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag finden.
- Urlaubsentgelt: Der Arbeitgeber ist jedoch dazu verpflichtet, seinen Beschäftigten ein Urlaubsentgelt zu zahlen. Der Grund: Der Urlaub ist dazu da, dass sich der Beschäftigte von seiner Arbeit erholen kann und seine Arbeitsfähigkeit regeneriert. Damit Arbeitnehmer sich in dieser Zeit keine Sorgen um ihre laufenden Ausgaben machen müssen, zahlt der Arbeitgeber Urlaubsentgelt. In der Regel ist das Urlaubsentgelt so hoch, wie das durchschnittliche monatliche Gehalt. Es gibt jedoch in einigen Branchen Ausnahmen von der Regel. Diese werden in einem Tarifvertrag festgehalten.
- Urlaubsabgeltung: Urlaubsabgeltung schließlich ist der Fall, mit dem wir uns nun näher beschäftigen. Urlaubsabgeltung gibt es nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Der Arbeitgeber kann in diesem Fall den verbleibenden Resturlaub auszahlen.
Urlaubsabgeltung berechnen: So lautet die Formel
Wenn für dich die Urlaubsabgeltung infrage kommt, wirst du sicherlich wissen wollen, wie du die Berechnung der Urlaubsabgeltung anstellen sollst. Dazu sind folgende Schritte notwendig: Zunächst einmal musst du herausfinden, wie viel Geld du für einen Urlaubstag bekommst. Denn die Urlaubsabgeltung ist nichts anderes, als eine finanzielle Entschädigung für Urlaub, den du nicht mehr nehmen kannst.
Um deine konkrete Urlaubsabgeltung zu berechnen, gehst du folgendermaßen vor:
- Zunächst einmal nimmst du dein Monatsgehalt und multiplizierst es mit drei. Da ein Quartal aus drei Monaten besteht, bekommst du auf diese Weise eine Aussage darüber, wie hoch dein Quartalsgehalt ist.
- Das Gehalt pro Woche errechnest du im nächsten Schritt, indem du dein Quartalsgehalt durch 13 teilst. Dies ist nämlich die durchschnittliche Anzahl der Wochen eines Quartals.
- Kennst du nun dein wöchentliches Gehalt, kannst du auf dieser Grundlage die Urlaubsabgeltung für den einzelnen Arbeitstag berechnen. Wenn du an fünf Tagen pro Woche arbeitest, teilst du dein wöchentliches Gehalt durch fünf.
Beispiel für die Berechnung der Urlaubsabgeltung
Das ist dir ein wenig zu abstrakt? Dann möchten wir dir ein konkretes Beispiel für die Berechnung der Urlaubsabgeltung geben:
- Ausgangspunkt: Du arbeitest an fünf Tagen pro Arbeitswoche und bekommst dafür ein monatliches Gehalt von 3.000 € brutto.
- Dieses monatliche Gehalt multipliziert du mit drei, um dein Quartalsgehalt zu berechnen: 3.000 € x 3 = 9.000 € Quartalsgehalt
- Um dein wöchentliches Gehalt herauszufinden, teilst du dein Quartalsgehalt durch 13 (Wochen): 9.000 € : 13 = 692,31 €
- Um deine Urlaubsabgeltung zu errechnen, musst du nun dein Wochengehalt durch fünf teilen, da du an fünf Tagen pro Woche arbeitest: 692,31 € : 5 = 138,46 €
- Ergebnis: Pro Tag steht dir eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 138,46 € zu. Diese Zahl multiplizierst du mit der Anzahl der restlichen Urlaubstage und schon weißt du, was dein Arbeitgeber dir noch auszahlen muss.
Voraussetzungen für die Urlaubsabgeltung
Wir haben bereits angesprochen, dass die Urlaubsabgeltung nur dann gezahlt wird, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Neben der Kündigung des Arbeitsvertrags müssen jedoch noch weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Urlaub finanziell abgegolten werden kann:
- Der Anspruch auf Urlaub besteht noch: Streng genommen ist es so, dass der Erholungsurlaub jeweils im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Jedoch gibt es in vielen Betrieben die Regelung, dass der Resturlaub aus dem vorherigen Jahr noch bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden darf. Danach verfällt der Resturlaub. Diese Frist ist auch für die Urlaubsabgeltung bindend. Arbeitnehmer haben also keinen Anspruch darauf, sich Resturlaub aus dem vorherigen Jahr auszahlen zu lassen, der bereits verfallen ist.
- Der Arbeitnehmer hat Urlaub beantragt: Um eine finanzielle Urlaubsabgeltung zu erhalten, muss folgendes Szenario vorliegen: Du hast den Urlaub beantragt, dein Chef konnte deinem Wunsch aber nicht entsprechen. Zwei Gründe kommen dafür infrage:
- Zu kurze Kündigungsfrist: Die Zeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses reicht nicht aus, um den Resturlaub noch zu nehmen.
- Entgegenstehende betriebliche Gründe: Dein Arbeitgeber konnte dir den Resturlaub nicht genehmigen, weil betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Ein derartiger betrieblicher Grund ist zum Beispiel, dass du deinen Nachfolger einarbeiten musst.
Liegen die genannten Voraussetzungen vor, kann der Resturlaub abgegolten werden. In den meisten Fällen geschieht das, indem der Betrag, der dem restlichen Urlaub entspricht (siehe Berechnung Urlaubsabgeltung) zusammen mit dem letzten Gehalt ausgezahlt wird.
Tipp: Wenn du dir unsicher bist, wie du den Antrag formulieren sollst, kannst du eins der Musteranschreiben für die Urlaubsabgeltung nutzen, die es im Netz gibt.
Sonderfälle: Urlaubsabgeltung bei Krankheit, Freistellung und fristloser Kündigung
Es gibt einige Sonderfälle im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung, die Arbeitnehmer kennen und beachten sollten:
- Widerrufliche Freistellung: Wird der Arbeitnehmer widerruflich freigestellt, muss er damit rechnen, dass der Arbeitgeber die Freistellung jederzeit rückgängig machen kann. In diesem Fall kann der Noch-Beschäftigte keinen Urlaub beantragen. Es könnte ja sein, dass er im Betrieb gebraucht wird und daher arbeiten muss. Sollte dieser Fall auf dich zutreffen, steht dir Urlaubsabgeltung zu. Du hattest ja keine Möglichkeit, deinen noch offenen Resturlaub einzulösen.
- Unwiderrufliche Freistellung und Krankheit: Denkbar ist auch, dass der Noch-Beschäftigte unwiderruflich freigestellt wird. In diesem Fall könnte der Arbeitgeber die noch offenen Urlaubsansprüche mit der Freistellung verrechnen. Bei einer unwiderruflichen Freistellung wird der ehemalige Mitarbeiter nämlich nicht in den Betrieb zurückkehren. Der Urlaub kann daher ohne weiteres gewährt werden. Wird der Noch-Mitarbeiter während dieser Zeit krank, sieht das schon wieder anders aus: Während einer Krankheit können die offenen Urlaubsansprüche nicht verrechnet werden. Vielmehr führt Krankheit dazu, dass der Resturlaub durch Urlaubsabgeltung ausgeglichen werden muss.
- Krankheit: Wer langfristig erkrankt ist, erwirbt auch während dieser Zeit weiterhin Urlaubsansprüche. Jedoch nicht unbegrenzt, denn offene Urlaubsansprüche verfallen nach 15 Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis jedoch früher beendet, hat der Beschäftigte einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Das führt hin und wieder zu Unstimmigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, denn Arbeitgeber sind manchmal der Meinung, dass sie für die Dauer der Krankheit des Arbeitnehmers nicht auch noch Urlaubsabgeltung zahlen müssen.
- Fristlose Kündigung: Auch bei einer fristlosen Kündigung kommt der Arbeitgeber nicht um die Urlaubsabgeltung herum. Das Arbeitsverhältnis endet zwar mit sofortiger Wirkung, das hat aber keine Auswirkungen auf die Urlaubsansprüche – was dazu führt, dass der Arbeitgeber den Resturlaub abgelten muss.
- Arbeitslosengeld: Solltest du nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosengeld bekommen, wird es durch die Urlaubsabgeltung beeinflusst. Der Bezug des Arbeitslosengeldes wird nämlich um die Zeitspanne der Urlaubsabgeltung verschoben. Das bedeutet: Bekommst du noch für fünf Tage Urlaubsabgeltung, startet der Bezug des Arbeitslosengeldes erst nach diesen fünf Tagen. Der Gesamtanspruch verringert sich dadurch jedoch nicht. Die fehlenden fünf Tage werden einfach an die Dauer des Arbeitslosengeldbezugs angehängt.
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