Weihnachtsgeld: Anspruch, Höhe, Voraussetzungen
Für viele Beschäftigte kommt es genau richtig: das Weihnachtsgeld. Denn mit der Finanzspritze, die der Chef kurz vor Ende des Jahres zahlt, lassen sich Weihnachtsgeschenke für Freunde und Verwandte kaufen oder Rechnungen begleichen. Aber bekommt eigentlich jeder Arbeitnehmer in Deutschland Weihnachtsgeld? Welche Höhe ist üblich? Und was passiert mit dem Weihnachtsgeld nach einer Kündigung?
Weihnachtsgeld: Was ist das?
Weihnachtsgeld ist zusätzliches Geld für den Arbeitnehmer, das der Chef in verschiedenen Formen auszahlen kann:
- Als 13. Gehalt: Dabei hat das Weihnachtsgeld sogenannten Entgeltcharakter. Das bedeutet, dass es ein fester Gehaltsbaustein ist, der vertraglich geregelt ist. Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf diese Leistung, da sie als Bestandteil des Jahresgehalts vereinbart wurde.
- Als Sonderzahlung: In diesem Fall ist das Weihnachtsgeld eher als freiwillige Leistung des Arbeitgebers zu verstehen. Unter Umständen kann der Arbeitgeber die Zahlung des Weihnachtsgelds dann aussetzen. Unter welchen Voraussetzungen das möglich ist, schauen wir uns später genauer an.
- Als Mischform: In diesem Fall möchte der Arbeitgeber den Beschäftigten für seine bisherige Betriebstreue belohnen und gleichzeitig einen Anreiz schaffen, dass der Mitarbeiter weiter im Unternehmen bleibt, also zukünftige Betriebstreue fördern. Der Mischcharakter dieser Form von Weihnachtsgeld wird außerdem dadurch hergestellt, dass mit der Sonderzahlung die bisherige Leistung des Arbeitnehmers belohnt werden soll.
Gibt es einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?
Ob Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben, hängt davon ab, ob das Weihnachtsgeld Entgeltcharakter hat oder als Sonderzahlung zu verstehen ist (siehe oben). Wenn das Weihnachtsgeld Teil des Jahresgehalts ist und als 13. Monatsgehalt zu behandeln ist, kann der Arbeitgeber die Zahlung nicht ohne Weiteres einstellen. Das Weihnachtsgeld muss in voller Höhe gezahlt werden.
Etwas anderes ist es, wenn das Weihnachtsgeld als Sonderzahlung geleistet wird. Arbeitnehmer haben in dem Fall nur dann einen Anspruch auf die Zahlung, wenn die Zahlung des Weihnachtsgelds im Arbeits- oder Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgeschrieben ist.
Zahlt der Arbeitgeber am Ende des Jahres seinen Mitarbeitern einen Bonus, hat er das Recht, die Zahlung zum Beispiel in wirtschaftlich schlechten Zeiten auszusetzen. Dabei muss er jedoch dafür Sorge tragen, dass die Zahlung des Weihnachtsgelds nicht zu einer sogenannten betrieblichen Übung wird. Das geschieht dann, wenn der Arbeitgeber über mehrere Jahre das Weihnachtsgeld auszahlt, aber nicht darauf hinweist, dass die Zahlung von seiner Seite freiwillig erfolgt. Die Arbeitnehmer dürfen dann annehmen, dass sie diese Zahlung fortan regelmäßig erhalten werden.
Den sogenannten Freiwilligkeitsvorbehalt können Arbeitgeber zum Beispiel in einem Schreiben festhalten, das sie zusammen mit der Gehaltsabrechnung aushändigen. Aus diesem Schriftstück sollte hervorgehen, dass das Weihnachtsgeld in jedem Fall freiwillig gezahlt wurde und dass sich aus der Zahlung des Weihnachtsgelds keine Rechtsansprüche ableiten lassen – selbst wenn die Zahlung häufiger erfolgen sollte.
Auch ein sogenannter Widerrufsvorbehalt gibt dem Arbeitgeber das Recht, das Weihnachtsgeld nicht auszuzahlen. Im Gegensatz zum Freiwilligkeitsvorbehalt wird der Widerrufsvorbehalt nicht in einem separaten Schreiben, sondern häufig im Arbeits- oder Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgehalten. Jedoch kann auch der Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag ausformuliert sein. Bei einem Widerrufsvorbehalt nennt der Arbeitgeber jedoch die Gründe, die den Widerruf rechtfertigen können. Denkbar sind zum Beispiel
- Umsatzeinbruch des Arbeitgebers
- Schlechte wirtschaftliche Gesamtlage
Beide Arten, die betriebliche Übung zu verhindern, haben vergleichbare Auswirkungen: In beiden Fällen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Zahlung des Weihnachtsgelds auszusetzen.
Fehlen Widerrufsvorbehalt oder Freiwilligkeitsvorbehalt, wird es jedoch schwierig für den Arbeitgeber, wenn er das Weihnachtsgeld nicht zahlen kann oder nicht zahlen will. Zahlt der Arbeitgeber mehrmals – häufig reichen bereits drei aufeinanderfolgende Zahlungen –, wird das Weihnachtsgeld zu einer sogenannten betrieblichen Übung und Beschäftigte haben am Ende des Jahres einen Anspruch auf die Zahlung.
Individuelle Fragen: Individuelle Beratung
Solltest du unsicher, ob die Zahlung des Weihnachtsgelds bereits zur betrieblichen Übung geworden ist oder eher unter dem Freiwilligkeitsvorbehalt gezahlt wird, solltest du fachkundigen Rat einholen. Frage zunächst bei dem Betriebsrat nach, wie die Rechtslage im Unternehmen zu verstehen ist. Die Mitglieder des Betriebsrats können in der Regel recht gut zu diesen Fragen beraten. Sollte man dir dort nicht weiterhelfen können, kannst du bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht nachfragen. Der Anwalt wird in den relevanten Verträgen nachsehen, wie die Zahlung des Weihnachtsgelds geregelt ist, und dir danach eine verbindliche Auskunft geben.
Wenn du einen Anspruch auf Weihnachtsgeld hast, dein Arbeitgeber dir das Geld aber nicht zahlen möchte, kannst du es theoretisch einklagen. Ob du das wirklich tun solltest, will jedoch gut überlegt sein. Denn nach einer Klage vor dem Arbeitsgericht dürfte das Verhältnis zwischen dir und deinem Chef belastet sein. In vielen Fällen ist das Zerwürfnis danach so groß, dass eine weitere Zusammenarbeit kaum noch möglich ist und eine Kündigung der einzig logische Schritt zu sein scheint. Ob sich das lohnt, nur um eine Sonderzahlung zu bekommen, ist fraglich.
Vermutlich bist du besser beraten, auf das Weihnachtsgeld zu verzichten, dafür aber deinen Arbeitsplatz zu behalten. Jedoch ist das natürlich immer eine individuelle Entscheidung, die nur du selbst treffen kannst. Auch hier kann dich ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kompetent beraten.
Höhe des Weihnachtsgelds: Wie viel steht mir zu?
Wie viel Weihnachtsgeld dein Chef zahlt, hängt ebenfalls von den individuell getroffenen Voraussetzungen und Vereinbarungen ab. Einige Arbeitgeber zahlen pauschal die Höhe eines Monatsgehalts, während andere Arbeitgeber das Weihnachtsgeld auf ein paar Hundert Euro beschränken.
Eine Befragung im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung kam bezüglich der Höhe des Weihnachtsgelds zu folgenden Ergebnissen:
Mitarbeiter in
- der Gewinnung und Verarbeitung von fossilen Energieträgern
- der Metallindustrie
- der Bankenbranche
- der chemischen Industrie
- der Druckindustrie
können sich über ein zusätzliches Weihnachtsgeld freuen, das nahezu an die Höhe eines normalen Monatsgehalts heranreicht.
Auch Beschäftigte im öffentlichen Dienst können sich über stattliches Weihnachtsgeld freuen: Zwischen 60 und 90 Prozent eines durchschnittlichen Monatsgehalts erhalten sie am Ende des Jahres noch einmal zusätzlich.
Welche Mitarbeiter bekommen Weihnachtsgeld?
Wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes könnte man vermuten, dass alle Mitarbeiter im Betrieb Weihnachtsgeld in gleicher Höhe bekommen müssten. Das ist aber nicht zwingend so: Der Arbeitgeber darf sich dazu entscheiden, einigen Arbeitnehmern weniger Weihnachtsgeld zu zahlen als anderen.
Zum Beispiel könnte er Führungskräften weniger Weihnachtsgeld zahlen, weil diese mehr Geld verdienen als die übrige Belegschaft. Auch Mitarbeiter mit flexiblen Gehaltsbausteinen können weniger Weihnachtsgeld bekommen als ihre Kollegen mit Fixgehalt, ohne dass daraus eine Ungleichbehandlung abzuleiten wäre.
Außerdem darf der Arbeitgeber Mitarbeitern, die schon länger im Unternehmen sind, mehr Weihnachtsgeld zahlen als neueren Kollegen. Es ist jedoch nicht zulässig, neue Kollegen komplett vom Weihnachtsgeld auszuschließen oder Mitarbeitern aufgrund ihres Geschlechts oder ihrer Religionszugehörigkeit kein Weihnachtsgeld zu zahlen. Das würde gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.
Bekommen Mitarbeiter in Teilzeit Weihnachtsgeld?
Ja, auch Mitarbeiter, die in Teilzeit beschäftigt sind, haben einen Anspruch auf Weihnachtsgeld und dürfen nicht pauschal von der Zahlung ausgeschlossen werden. Allerdings erhalten sie das Weihnachtsgeld anteilig in Höhe der Stunden, die sie monatlich arbeiten. Das gleiche gilt für Beschäftigte mit einem Minijob. Auch sie haben einen Anspruch auf Weihnachtsgeld, auch wenn sie nur wenige Stunden im Unternehmen arbeiten. Arbeitgeber müssen jedoch die Geringfügigkeitsgrenze im Blick behalten, wenn sie Minijobbern Weihnachtsgeld zahlen möchten.
Weihnachtsgeld kürzen: Geht das?
Dem Arbeitgeber ist es erlaubt, unter bestimmten Umständen das Weihnachtsgeld zu kürzen. Ob und in welchem Umgang das zulässig ist, hängt jedoch davon ab, welchen Charakter das Weihnachtsgeld hat.
- 13. Gehalt: Wenn der Beschäftigte längere Zeit ausfällt, zum Beispiel wegen einer längeren Krankheit oder Elternzeit, kann der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld kürzen.
- Sonderzahlung: Zahlt der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld als Belohnung für Betriebstreue, kann es nicht ohne Weiteres gekürzt werden. Denn auch ein Mitarbeiter, der längere Zeit ausfällt, kann durchaus Betriebstreue zeigen.
- Mischform: Bei der Mischform, wenn also sowohl die Treue zum Betrieb als auch die Leistung des Mitarbeiters belohnt werden soll, kommt es auf die jeweilige Regelung an, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wurde. Denkbar ist jedoch, dass das Weihnachtsgeld mit Mischcharakter gekürzt wird.
Weihnachtsgeld bei Kündigung: Was muss ich beachten?
Ob Beschäftigte einen Anspruch auf das Weihnachtsgeld haben, auch wenn sie gekündigt haben, hängt wiederum davon ab, was der Chef mit dem Weihnachtsgeld bezwecken möchte:
- 13. Gehalt: Wenn das Weihnachtsgeld wie zusätzliches Gehalt bewertet wird, hat der Mitarbeiter auch nach einer Kündigung einen Anspruch darauf. Beispiel: Endet das Arbeitsverhältnis zum 31.3., kann der Mitarbeiter darauf bestehen, ein Viertel des Weihnachtsgelds zu bekommen.
- Sonderzahlung: Geht es dem Arbeitgeber darum, sich mit dem Weihnachtsgeld für die Betriebstreue seines Mitarbeiters zu bedanken, kann er es bei einer Kündigung einbehalten. Denn nach der Kündigung ist der Mitarbeiter nur noch für einen bestimmten Zeitraum im Unternehmen beschäftigt.
- Mischform: Bei der Mischform kommt es auf die konkrete Regelung im Vertrag an. Häufig finden sich Klauseln, die genau diese Fälle regeln. Arbeitnehmer haben jedoch in der Mehrzahl der Fälle einen Anspruch darauf, dass sie zumindest einen Anteil des Weihnachtsgelds bekommen. Wie hoch dieser Anteil ist, ist in der Regel im Arbeits- oder Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung festgehalten.
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